— 65683 —
5227. .
DieDirektivbehörbenfinbermächtigt,aquntragdieStempelabgabevonWettpapietenQW
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Versteuerung ————
zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen nachweislich nicht
zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter amtlicher Aussicht vernichtet
werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen wird.
Zum 5 108 des Gesetzes.
5 228.
Die Bestimmung des § 108 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-
wendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelversteuerung
zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem Gesetze mit Strafe
bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa erforderlich werdenden
Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen Entwertung der Stempel-
marke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls die Urkunde vorliegt oder ohne
weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempelmarken ist nur dann zu fordern, wenn
eine Entwertung überhaupt unterblieben und die Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen
ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Entwertung der Stempelmarken, z. B. aus der un-
richtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß die Marken schon früher zu einer anderen
Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer
Marke dem späteren Inhaber der Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen
dieser Entwertung zu schützen, eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden.
Zu den §5P 115, 116 des Gesetzes.
*29.
(1) Die Beamten zur Prüfung des Reichsstempelwesens werden von den Landesregierungen
bestimmt. Ihre Ernennung und die ihnen zugewiesenen Geschäftsbezirke sind öffentlich be-
kanntzumachen, soweit dies nicht schon früher geschehen ist.
(:) Zu Prüfungsbeamten sind tunlichst höhere Beamte zu bestellen (ordentliche Prü-
fungsbeamte). Die Prüfung der' Abgabenentrichtung bei Rennwettbetrieben (Tarif-Nr. 5)
sowie nach den Tarifnummern 6, 10, 12 kann den Bezirksoberkontrolleuren oder Beamten
gleichen oder höheren Ranges der Zoll- und Steuerverwaltung übertragen werden (besondere
Prüfungsbeamte). Den Prüfungsbeamten können nach näherer Anordnung der obersten Landes-
finanzbehörde andere geeignete Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
(s) Bei den Behörden und Beamten einschließlich der Notare erfolgt eine Prüfung der
Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1A, Tarifnummer 11 nach den von der Landesregierung
im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) zu erlassenden Vorschriften.
g 230.
() Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten
nicht. Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung
des Reichsbankdirektoriums überwacht. .
(2) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels im Eisenbahn= und Dampsschiffahrts-
betriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte dieser Betriebe nachgeprüft.
Die allgemeinen Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisen-
bahnen vom Neichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen erlassen. Über die Be-
handlung grundsätzlicher Fragen des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind,
haben die Verkehrsverwaltungen vor weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zu-
ständigen Landesfinanzverwaltung einzuholen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf
das Einverständnis der Steuerverwaltung Bezug zu nehmen.
(2) Dic ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei
Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der im Abs. 2 bezeichneten Verwal-
5. Stempel-
prufung·
a) Prufungs-
beamte.
b) Besondere
Vorschriften für
einzelne
prüfungspflich-
tige Stellen.