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gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschlossenen Geschäfte nicht als Abwickelungsgeschäfte
zwischen Kommissionär und Kommittenten im Sinne des § 19 Abs. 3 des Gesetzes zu betrachten.
(2) Dasselbe gilt, wenn bei Anschaffungsgeschäften, welche ein Beauftragter im Namen
des Auftraggebers abschließt, der erstere an dem Risiko des Geschäfts teilnimmt, von der zwischen
Auftraggeber und Beauftragtem stattfindenden Abwickelung.
9. (1) Bei Geschäften, welche vorbehaltlich der Aufgabe geschlossen werden, ist die Aufgabe
innerhalb der im & 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist auch dann steuerfrei, wenn sie zu
einem anderen Kurse als dem in dem angenommenen Auftrag bestimmten erfolgt und der Beauf-
tragte den Unterschiedsbetrag erstattet. Die Abgabe ist nach dem zwischen dem Auftraggeber
und dem Beauftragten vereinbarten Preise zu berechnen.
(2) Wird die Aufgabe zurückgewiesen, so bleibt auch eine anderweite Aufgabe steuerfrei,
wenn sie innerhalb der vorbezeichneten Frist bewirkt wird.
(„) Wenn zwei Beauftragte, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich der Aufgabe
angenommen und damit ein abgabepflichtiges Geschäft mit seinem Auftraggeber abgeschlossen
hat, zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Geschäfts zwischen den beiderseitigen
Auftraggebern lediglich als Vermittler tätig sind, so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungs=
geschäft nicht; auch ist das Geschäft zwischen den beiden Auftraggebern steuerfrei, wenn die beider-
seitige Aufgabe innerhalb der im §& 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist erfolgt.
10. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes
besteht nicht, wenn sich das Hauptgeschäft und die Zweigstelle an Orten befinden, die nach den
örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für den Verkehr als ein Ort zenugnn sind. Als
Orte, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, sind die im & 15 der Ausführung
zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Orte anzusehen.
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III.
Spiel und Wette.
Zu den § 34 bis 42 des Gesetzes und zur Tarifnummer 5.
1. Als mildtätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anzusehen,
gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen
verteilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe
stellen. Auf Verlosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchenbauten
oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht.
IV.
Frachturkunden.
Zu den N 43 bis 51 des Gesetzes und zur Tarifnummer 6.
1. (u) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne der Be-
stimmungen des Gesetzes und des Tarifs als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen
im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze
zu verstehen.
(2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über
Sendungen zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einer-
seits und ausländischen Sechäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen
Häfen und der englischen und französischen Häfen im Kanal; zu den letzteren sind sämtliche Häfen
an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen.
2. Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Üübereinstimmung mit der Angabe der Ver-
messungsurkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen Maß-
stäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten
Schiffen 150 Tonnen 200 Kubikmeter gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer G#
fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne
115“
Aufgabe-
geschäfte.
Abgaben-
befreiung.
1. Schiffsverkehr.
Stenerpflichtiger
Seeverkehr.
Reinraum-
gehalt von
Schiffen.