Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

t 18 
— 616 
Abfüllung und 
agerung 
sertigen Bieres. 
Entfernen des 
Bieres aus der 
Brauerei. 
Eiubringen von 
Bier. 
Bersandgefãße. 
Muster 14 
— 880 — 
Monat steuerpflichtig gewordenen und gemäß §85 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei abgelassenen 
Biermengen. Die letztere berechnet sich aus den in den Vormonaten auf die Jahresmenge an- 
gerechneten und den im abgelaufenen Monat steuerpflichtig gewordenen und gemäß §# 6 Abs. 1 
des Gesetzes steuerfrei abgelassenen Biermengen. Die auf diese Weise festgestellten Biermengen 
sind für die folgenden Monate des Rechnungsjahrs der Steuerberechnung zu Grunde zu legen. 
(e) über das Ergebnis der Steuerberechnung ist dem Pflichtigen eine Zahlungsauf- 
forderung nach Muster 13 zuzusenden. 
Zu §9 34 Abs. 1 des Gesetzes. 
8 74. 
(1) Die Räume, in denen fertiges unversteuertes Bier gelagert und abgefüllt wird, sowie 
die Räume, in denen abgefülltes zum Ausgang aus der Brauerei bestimmtes Bier gelagert wird, 
sind in der Räume- und Geräteanmeldung und im Grundriß der Brauereiräume (5 35 Abs. 2) 
als solche zu bezeichnen. Sie müssen so beschaffen und gelegen sein, daß eine unbefugte Entnahme 
von Bier möglichst erschwert ist. 
(3) Die Zulassung der Räume erfolgt durch den Oberbeamten; sie ist auf der geprüften 
Räume= und Geräteanmeldung und auf dem Grundriß zu vermerken. - 
Zu§34Abf.2desGefetzes. 
§75. 
Zu einer Brauerei gehören sämtliche zum Betriebe der Brauerei dienenden Räume, auch 
wenn sie örtlich getrennt sind. 
5 76. 
Das Hauptamt kann bei vorhandenem Befürfnis gestatten, daß Bierwürze oder Bier 
in unvollständig vergorenem Zustand aus der Brauerei entfernt wird. Die Bierwürze oder das 
unfertige Bier sind beim Entfernen aus der Brauerei als fertiges Bier zu versteuern. 
877. 
Soll Bierwürze oder noch nicht fertiges Bier an eine andere Brauerei zum Zwecke der 
weiteren Verarbeitung verbracht werden, so ist es in der letzteren Brauerei gemäß 8 79 zu 
behandeln. 
Zu 8 34 Abs.3 des Gesetzes. 
g 78. 
Fremdes Bier darf in eine Brauerei nur mit Genehmigung des Hauptamts eingebracht 
werden. 9 
* 7)9. 
Auf in eine Brauerei eingebrachtes fremdes Bier finden die für Rückbier geltenden Be- 
stimmungen (§ 15) Anwendung. In Spalte 23 des Rückbierbuchs ist anzugeben, aus welcher 
Brauerei das fremde Bier stammt. 
Zu 3 35 des Gesetzes. 
g 80. 
Die Bezeichnung der Fässer hat durch Einbrennen oder durch Auftragen mit dauerhafter, 
nicht verwischbarer Farbe zu erfolgen. Die Bezeichnung der im 8 35 Abs. 2 des Gesetzes ge- 
nannten Gefäße kann auch durch fest angebrachte gedruckte Zettel erfolgen. 
881. 
(1) Die Anmeldung der zu hinterlegenden Muster von anderen Gefäßen als Fässern hat 
durch Vorlage eines nach Muster 14 zu führenden Verzeichnisses an den Oberbeamten zu er- 
folgen. Die Anmeldungen sind nach näherer Anordnung des Oberbeamten von den Stener- 
aussichtsbeamten nachzuprüfen; das Ergebnis ist im Verzeichnis zu vermerken.
	        
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