Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

auf je ein weiteres Rechnungsjahr bis zur Höchstdauer von weiteren vier Jahren verlängert, 
falls nicht in der Anmeldung selbst oder innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines Rechnungsjahrs 
ausdrücklich ein, früherer Zeitpunkt für den Ablauf der Gültigkeit bei der Hebestelle schriftlich 
angezeigt wird. E 
(u) Die Hebestelle hat die eingereichten Anmeldungen zu prüfen und, wenn sich dabei 
teine Anstände ergeben oder diese sofort beseitigt werden können, den für das laufende Rechnungs- 
jahr zu zahlenden Steuerbetrag unveränderlich, also mit Ausschluß einer Nach= oder Rückzahlung 
festzustellen und in beiden Ausfertigungen der Anmeldung sowie im Anhang zum Biersteuer- 
Gegenbuche (* 112) dem Vordruck gemäß zu vermerken. 
(2) Die Feststellung erfolgt für das erste Jahr auf Grund der Angaben des Haustrunk- 
brauers in der Anmeldung (§5 84 Abs. 2), für das zweite und jedes weitere Jahr auf Grund der 
von dem Hausbrauer auf Seite 3 der Anmeldung über die tatsächliche Verwendung von Malz 
und Zucker im Vorjahre gemachten Angaben. Beziehen sich die Eintragungen auf Seite 3 der 
Anmeldung nur auf einen Teil der im voraufgegangenen Rechnungsjahr ausgeführten Gebräue, 
so sind für die fehlenden Gebräue die Angaben der Anmeldung zu Grunde zu legen. 
(68) Die Steuerfestsetzung erfolgt auf der Grundlage, daß je für einen Doppelzentner der 
angemeldeten Malz= und Zuckermengen 12 Hektoliter Bier in Ansatz gebracht werden. Hierin 
ist die Abfindung für den nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Haustrunk etwaiger Brauerei- 
arbeiter mit inbegriffen, so daß ein weiterer Abzug für steuerfreies Haustrunkbier nicht stattfindet. 
)Nach der Steuerfestsetzung erhält der Anmeldende die eine Ausfertigung der Anmel- 
dung zurück; die zweite verbleibt bei der Hebestelle. 
8 87. 
(1) Der festgesetzte Steuerbetrag (§ 86 Abs. 1) ist spätestens am siebenten Tage des zweiten 
auf die Festsetzung folgenden Monats bei der Hebestelle unter Wiedervorlegung der Anmeldung 
einzuzahlen. 
(2) Die Hebestelle hat die Zahlung auf Seite 3 der Anmeldung zu bescheinigen und diese 
zurückzugeben. 
(1) Die zurückerhaltene Anmeldung ist vom Haustrunkbrauer aufzubewahren. 
(:2) Bei jeder Bereitung von Haustrunkbier hat der Haustrunkbrauer auf Seite 3 in die 
dafür vorgesehenen Spalten Jahr und Tag der Bereitung, das Gewicht des dazu verbrauchten 
Malzes und Zuckers sowie die Menge des gewonnenen Haustrunks — letztere nach Schätzung — 
einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung durch Namensbeischrift zu bescheinigen. 
(e#) Alljährlich in der Zeit vom 1. bis 15. April ist die Anmeldung der Hebestelle zur Fest- 
stellung des Steuerbetrags für das neue Rechnungsjahr wieder vorzulegen. 
(1) Treten im Laufe eines Rechnungsjahrs Umstände ein, durch welche die Anwendung 
des ermäßigten Steuersatzes gesetzlich ausgeschlossen ist — das heißt, soll untergärige Hefe zum 
Anstellen des Haustrunkbiers verwendet werden, oder überschreitet die Gesamtmenge der im Laufe 
des Rechnungsjahrs verwendeten Malz= und Zuckermengen die Grenze von 165 Kilogramm 
(§ 84 Abs. 2), oder soll Haustrunkbier an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt 
abgegeben oder sonst ein Verkauf oder Ausschank von Bier eröffnet werden — oder verzichtet 
der Brauer auf die weitere Herstellung von Haustrunkbier zum ermäßigten Steuersatze, so ist 
dies der Hebestelle innerhalb 14 Tagen unter Rückreichung der Anmeldung anzuzeigen. 
g 89. 
Die Vorschriften im 88 Abs. den 889, 10, 11 Abs. 1 und 2 2, 5n 32 bis 36 des Gesetzes 
und die Bestimmungen in den 88 13 bis 19 und 63.n bis 83 der Ausführ gen finden 
auf steuerbegünstigte Hausbrauer keine Anwendung. 
g 90. 
Die Entziehung der Steuerermäßigung wegen Mißbrauchs, oder weil eine der gesetzlichen 
Voraussetzungen in Fortfall gekommen ist, erfolgt durch das Hauptamt. Sie gilt rückwirkend
	        
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