564 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
V. Das Güterrecht der Ehegatten.“
Einleitung.
319.
I. Die Lebensgemeinschaft, die die Gatten in ihren Vermögensangelegen-
heiten einander schulden, ist sehr verschieden, je nach dem Güterstande, in
dem die Gatten leben.
1. a) Der Güterstand, der ordnungsmäßig kraft Gesetzes eintritt, wenn
die Gatten keinen besondern Ehevertrag miteinander abgeschlossen haben, wird
durch folgende zwei Regeln charakterisiert: erstens ist für ein wichtiges Stück
des Frauenguts — vom Gesetz das eingebrachte Frauengut genannt —
dem Mann die Verwaltung übertragen, während die Verwaltung des Rests
des Frauenvermögens — vom Gesetz das vorbehaltene Frauengut ge-
nannt — der Frau selbst belassen ist; zweitens steht an dem eingebrachten
Frauengut dem Mann auch die Nutznießung zu, während die Nutznießung
des vorbehaltenen Frauenguts der Frau selbst verbleibt. Dieser Güterstand
wird vom Gesetz als der der Verwaltung und Nutznießung bezeichnet
(1363); kürzer pflegt man ihn Verwaltungsgemeinschaft zu
nennen.
Letzterer Ausdruck ist natürlich nicht so zu verstehn, daß die Verwaltung des beider-
seitigen Vermögens den Ehegatten gemeinschaftlich zusteht, sondern daß für das Vermögen
des Ehemanns und das eingebrachte Frauengut eine objektiv gemeinsame Verwaltung einge-
richtet und als solche dem Mann übertragen ist. So verstanden ist der Ausdruck sicher nicht
besonders gut — zumal da er von der Nutznießung des Mannes nichts andeutet, — aber
doch erträglich und mag daher, da er ziemlich allgemein eingebürgert ist, auch hier beibehalten
werden. Vor dem gesetzlichen Ausdruck „Güterstand der Verwaltung und Nutznießung"“ hat
er den Vorzug der Kürze.
b) Außerordentlicherweise gilt für Ehegatten, die keinen Ehevertrag ab-
geschlossen haben, kraft Gesetzes ein Güterstand, der dadurch charakterisiert wird,
daß dem Mann an dem ganzen Frauengut weder Verwaltung noch Nutz-
nießung zusteht. Diesen Güterstand nennt man Gütertrennung. Er tritt
namentlich ein (1364, 1426, 1436, 1470, 1545, 1587):
a) wenn eine beschränkt geschäftsfähige Frau ohne die Einwilligung ihres
Gewalthabers eine Ehe eingeht;
6) wenn die Verwaltungsgemeinschaft oder der sonstige Güterstand, in
dem die Gatten bisher gelebt haben, aus irgendwelchen Gründen endigt, ohne
daß zugleich die Ehe der Gatten aufgelöst wird;
1) Ullmann, d. gesetzl. eheliche Güterrecht in D. 2. Aufl. (03); Heinsheimer, Recht des
Manns am Vermägen der Frau (03); Schilling, Arch. f. BR. 19 S. 251; Schröder, das
eheliche Güterrecht, 3. Aufl. (00); Beseler, Betrachtungen über eheliche Verw.gem. (07).