Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 529 
nicht pünktliche Erscheinen in den von den Ersatzbehörden ab- 
gehaltenen Terminen, ist mit derselben Strafe bedroht, wie die 
Interlassung der Anmeldung. Außerdem können den Personen, die 
sich nicht gestellt haben, von den Ersatzbehörden die Vorteile der 
osung entzogen werden. Ist die Versäumnis in böslicher Absicht 
oder wiederholt erfolgt, so sind die Ersatzbehörden befugt, sie der 
Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse für verlustig zu erklären 
und als unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee einreihen zu 
lassen. Alle diese Folgen treten nicht ein, wenn die Versäumnis 
durch Umstände herbeigeführt ist, deren Beseitigung nicht in dem 
Willen des Gestellungspflichtigen lag. Hat die Verletzung der Ge- 
stellungspflicht zu dem Zwecke stattgefunden, sich der Äbleistung 
der Wehrpflicht überhaupt zu entziehen, so findet die Bestrafung 
nach Maßgabe der hierfür bestehenden Strafvorschriften statt. 
3. Die Beendigung der Militärpflicht erfolgt durch die end- 
gültige Entscheidung über die Dienstpflicht !. 
II. Die Feststellung des Ersatzbedarfes, d.h. der Zahl 
der auszuhebenden Militärpflichtigen, erfolgt durch den Kaiser!!, 
Diese Feststellung ist ein Akt der Militärverwaltung, bedarf also der 
ontrasignatur des Reichskanzlers. Die Berechnung des Ersatz- 
edarfes erfolgt gemeinsam für das Landheer und die Marine. Bei 
er Berechnung der für das Landheer auszuhebenden Personen ist 
ie Friedenspräsenzstärke und die Zahl der in dem betreffenden Jahre 
zu entlassenden Soldaten maßgebend, bei der Berechnung für die 
arine entscheidet lediglich das Bedürfnis. 
, Die Gesamtzahl der für das Landheer auszuhebenden Personen 
wird zunächst auf die Armeekorpsbezirke!? verteilt. Diese sind als 
Grundlage für die Organisation der Landwehr und zum Zweck der 
eeresergänzung in Divisions- und Brigadebezirke und diese, je nach 
/mfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr- und Kontrollbezirke 
eingeteilt, Zum Zweck der Vornahme des Aushebungsgeschäftes 
wird jeder Landwehrbataillonsbezirk in mehrere Aushebungs- 
‚ezirke geteilt, die sich möglichst an die bestehende Verwaltungs- 
°inteilung anschließen sollen. Die Verteilung auf die Armeekorps- 
ezirke geschieht durch die Kriegsministerien *. Die Unterabteilung 
erfolgt durch. die Generalkommandos und Brigadekommandos !®, 
Maßgebend für die Verteilung auf die Korps und Brigaden ist die 
Zahl der in diesen vorhandenen tauglichen Militärpflichtigen aus- 
schließlich der seemännischen Bevölkerung!*. Die Verteilung des 
Tsatzbedarfes für die Marine findet durch das preußische Kriegs- 
Ministerium nach Maßgabe der tauglichen Militärpflichtigen der see- 
Männischen Bevölkerung statt; beim Mangel an Ersatzmannschaften 
  
1° R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880), $ 10. _W.O. 8 22. 
Heer ı Ro von Pr Mai 1893 Ant) ‚$ı. wo. $ 5l. Für das bayerische 
eer der König von Bayern. 
® RG. vom 26. Mai 1893 Art. II, $ 1. W.O. 8 52. 
2 R.M.G. $ 5 (G. vom 27. Jan. 1890) $ 30. W.O. s 1. 
. R.G. vom „26, Mai 1893 Art. II, $ 1. W.O. $8 52, 58. 
RG, von 56. Mai 1893 Art. II, $1. W.O. 88 52, 54. 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 34
	        
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