II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 529
nicht pünktliche Erscheinen in den von den Ersatzbehörden ab-
gehaltenen Terminen, ist mit derselben Strafe bedroht, wie die
Interlassung der Anmeldung. Außerdem können den Personen, die
sich nicht gestellt haben, von den Ersatzbehörden die Vorteile der
osung entzogen werden. Ist die Versäumnis in böslicher Absicht
oder wiederholt erfolgt, so sind die Ersatzbehörden befugt, sie der
Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse für verlustig zu erklären
und als unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee einreihen zu
lassen. Alle diese Folgen treten nicht ein, wenn die Versäumnis
durch Umstände herbeigeführt ist, deren Beseitigung nicht in dem
Willen des Gestellungspflichtigen lag. Hat die Verletzung der Ge-
stellungspflicht zu dem Zwecke stattgefunden, sich der Äbleistung
der Wehrpflicht überhaupt zu entziehen, so findet die Bestrafung
nach Maßgabe der hierfür bestehenden Strafvorschriften statt.
3. Die Beendigung der Militärpflicht erfolgt durch die end-
gültige Entscheidung über die Dienstpflicht !.
II. Die Feststellung des Ersatzbedarfes, d.h. der Zahl
der auszuhebenden Militärpflichtigen, erfolgt durch den Kaiser!!,
Diese Feststellung ist ein Akt der Militärverwaltung, bedarf also der
ontrasignatur des Reichskanzlers. Die Berechnung des Ersatz-
edarfes erfolgt gemeinsam für das Landheer und die Marine. Bei
er Berechnung der für das Landheer auszuhebenden Personen ist
ie Friedenspräsenzstärke und die Zahl der in dem betreffenden Jahre
zu entlassenden Soldaten maßgebend, bei der Berechnung für die
arine entscheidet lediglich das Bedürfnis.
, Die Gesamtzahl der für das Landheer auszuhebenden Personen
wird zunächst auf die Armeekorpsbezirke!? verteilt. Diese sind als
Grundlage für die Organisation der Landwehr und zum Zweck der
eeresergänzung in Divisions- und Brigadebezirke und diese, je nach
/mfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr- und Kontrollbezirke
eingeteilt, Zum Zweck der Vornahme des Aushebungsgeschäftes
wird jeder Landwehrbataillonsbezirk in mehrere Aushebungs-
‚ezirke geteilt, die sich möglichst an die bestehende Verwaltungs-
°inteilung anschließen sollen. Die Verteilung auf die Armeekorps-
ezirke geschieht durch die Kriegsministerien *. Die Unterabteilung
erfolgt durch. die Generalkommandos und Brigadekommandos !®,
Maßgebend für die Verteilung auf die Korps und Brigaden ist die
Zahl der in diesen vorhandenen tauglichen Militärpflichtigen aus-
schließlich der seemännischen Bevölkerung!*. Die Verteilung des
Tsatzbedarfes für die Marine findet durch das preußische Kriegs-
Ministerium nach Maßgabe der tauglichen Militärpflichtigen der see-
Männischen Bevölkerung statt; beim Mangel an Ersatzmannschaften
1° R.M.G. (G. vom 6. Mai 1880), $ 10. _W.O. 8 22.
Heer ı Ro von Pr Mai 1893 Ant) ‚$ı. wo. $ 5l. Für das bayerische
eer der König von Bayern.
® RG. vom 26. Mai 1893 Art. II, $ 1. W.O. 8 52.
2 R.M.G. $ 5 (G. vom 27. Jan. 1890) $ 30. W.O. s 1.
. R.G. vom „26, Mai 1893 Art. II, $ 1. W.O. $8 52, 58.
RG, von 56. Mai 1893 Art. II, $1. W.O. 88 52, 54.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 34