Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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die Abtretung der Schuldforderung bezahlten 
Preises uͤbersteigt. 
Artikel 2. 
Der Umstand, daß über ein seiner 
Ratur nach übertragbares Recht ein ge- 
richtlicher Streit anhängig ist, bildet kein 
Hinderniß gegen die rechtsgültige Aberetung 
desselben. 
Nur die Abtretung streitig gewordener 
Rechte an die in dem betreffenden gericht- 
lichen Verfahren aufgestellten Rechtsanwälte, 
sowie an die Mitglieder des Gerichts, bei 
welchem der Streit anhängig ist, bleibt 
unter der Androhung der Nichi#igkeit verboten. 
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Artikel 3. 
Die Rechtsbeständigkeit einer Abrret- 
ung kann nicht durch die Einrede angefoch- 
ten werden, daß die Abrretung an eine 
mächtigere Person geschehen sei. 
Artikel 4. 
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt am 
dreißigsten Tage nach seiner Verkuͤndung 
durch das Gesetzblatt in den Gebietstheilen 
diesseits des Rheines in Wirksamkeit. 
Dasselbe findet auf die vor diesem 
Tage geschehenen Abtretungen keine An- 
wendung. 
Gegeben Muͤnchen, den 22. Februar 1855. 
Mar. 
Erhr. v. d. Pfordten. v. A schenbrenner. v. Ringelmann. v. Lüder. v. Zwehl. Graf v. Aeigeroberg. 
Nach dem Befehle Seiner Masestaät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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