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die Abtretung der Schuldforderung bezahlten
Preises uͤbersteigt.
Artikel 2.
Der Umstand, daß über ein seiner
Ratur nach übertragbares Recht ein ge-
richtlicher Streit anhängig ist, bildet kein
Hinderniß gegen die rechtsgültige Aberetung
desselben.
Nur die Abtretung streitig gewordener
Rechte an die in dem betreffenden gericht-
lichen Verfahren aufgestellten Rechtsanwälte,
sowie an die Mitglieder des Gerichts, bei
welchem der Streit anhängig ist, bleibt
unter der Androhung der Nichi#igkeit verboten.
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Artikel 3.
Die Rechtsbeständigkeit einer Abrret-
ung kann nicht durch die Einrede angefoch-
ten werden, daß die Abrretung an eine
mächtigere Person geschehen sei.
Artikel 4.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt am
dreißigsten Tage nach seiner Verkuͤndung
durch das Gesetzblatt in den Gebietstheilen
diesseits des Rheines in Wirksamkeit.
Dasselbe findet auf die vor diesem
Tage geschehenen Abtretungen keine An-
wendung.
Gegeben Muͤnchen, den 22. Februar 1855.
Mar.
Erhr. v. d. Pfordten. v. A schenbrenner. v. Ringelmann. v. Lüder. v. Zwehl. Graf v. Aeigeroberg.
Nach dem Befehle Seiner Masestaät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.