Gesch
Blatt
fuͤr das
Königreich Bayern.
10.
München, den 27. Februar 1855.
Inhalt:
Gesetz, die landwirthschaftlichen Grbgüter betreffend.
Geset,
die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden, König von Dayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben 2e. te.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsráthe und
der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folge:
Artikel 1.
Jeder Grundeigenthümer kann aus
seinem in Bayern gelegenen landwirchschaftlichen
Grundvermögen, so weit er nach den
zur Anwendung kommenden Civilgesetzen
über dasselbe zu verfügen befugt ist, ein
oder mehrere den Bestimmungen des gegen-10