Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

Gesch

Blatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

 

10.

München,  den  27.  Februar  1855.

 

Inhalt:
Gesetz,  die  landwirthschaftlichen  Grbgüter  betreffend.

 

Geset,
die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  betreffend.
Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Dayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  2e.  te.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung

  der  Kammer  der  Reichsráthe  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folge:

Artikel  1.

Jeder  Grundeigenthümer  kann  aus
seinem  in  Bayern  gelegenen  landwirchschaftlichen
  Grundvermögen,  so  weit  er  nach  den
zur  Anwendung  kommenden  Civilgesetzen
über  dasselbe  zu  verfügen  befugt  ist,  ein
oder  mehrere  den  Bestimmungen  des  gegen-10