Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

nicht  vorhanden  ·  ist,  den  uͤbrlgen  Anerben
sciner  Classe  miteinander  den  sechsten  Theil
des  schuldenftelen  Erbgutswerthes  als  Abfindung
  zu  geben.  Bezuͤglich  der  Vertheilung
  dieser  Abfindungssumme  kommt  die
Bestimmung  des  Arrikel  16  Abs.  1  zur
Anwendung.

Der  Nachfolger  ist  zu  einer  solchen
Abfindung  alche  verpftichtet,  wenn  er  das
Erbgut  durch  die  Wahl  seines  Vorgängers
(Klriikel  12)  oder  durch  Uebergabe  unter  Lebenden
  (Art.  10)  erhalten  hat.  Im  letzteren
  Falle  ist  der  Vorgänger  berecheige,
sich  ein  Dritehell  des  schuldenfreien  Erbgutswerthes
  als  Eigenthum  vorzubehalten.

Artikel  18.

Ist  außer  dem  Erbgute  noch  ein  anderes
  Vermögen  vorhanden,  so  kommen
hinsichtlich  der  Erbfolge  in  das  letztere  die
allgemeinen  Gesehe  zur  Anwendung.

Artikel  19.

Stirbt  ein  Ehegatte,  welcher  gemeinschaftlich
  mit  dem  Ueberlebenden  Eigenehümer
  des  Erbgutes  war,  so  wird  der  Lettere
  Allelnelgenthümer  desselben.

Der  überlebende  Ehegatte  ist,  selbst
wenn  er  Mitgslifter  des  Erbgutes  war,  nicht
berechügt,  dasselbe  zu  widerrufen  (Art.  28
Ziff.  3).

Der  uͤberlebende  Ehegatte  kann,  wenn
er  zu  einer  weitern  Ehe  schreitet,  dem  an-62



dern  Ehegatten  das  Miteigenthum  an  der
Substanz  des  Erbgutes  nur  dann  einräumen,
wenn  weder  von  dem  verstorbenen  Ehegatten
  abstammende  Descendenten,  noch
solche  des  überlebenden  Ehegatten  aus
srüherer  Ehe  vorhanden  sind.  Die  Descendenten
  des  Verstorbenen  und  jene  des  überlebenden

  Ehegatten  aus  früherer  Ehe  sind

gleichmshbig  zur  Gutsnachfolge  berufen.
Sie  gehen  den  Descendenten  des  überlebenden

  Ehegatten  aus  späterer  Ehe  in  der

Gutsnachfolge  vor.  Sind  erstere  nicht  vorhanden,
  so  succedlren  dle  Letzteren  vor  den
in  der  zweiten  und  dritten  Surccessionsclasse
berufenen  Anerben.“

Hat  der  verstorbene  Ehegatte  bereits
einseitig  vor  Uebertragung  des  Mltelgenthums
  oder  später  gemeinschaftlich  mit  dem
Ueberlebenden  eine  gülüige  Wahl  des  Nachfolgers
  (Arc.  12)  gerroffen,  so  kann  der
Ueberlebende  diese  Wahl  nicht  aufheben.

Dlese  Bestimmung  bleibt  auch  dann
in  Krasfe,  wenn  der  gewählte  Nachfolger
der  zweiten  oder  dritten  Surccessionsclasseangehört,
  und  eine  Descendenz  des  überlebenden
  Ehegatten  aus  späterer  Ehe  vorhanden
  ist.

Wurde  keine  Wahl  getroffen  oder  ist
der  gewählte  Nachfolger  vor  der  Gucsnachfolge
  gestorben,  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  die  Wahl  des  Gutsnachfolgers
unter  den  Descendenten  nur  zu,  wenn  keine