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von dem verstorbenen Ehegatten abstam-
mende Descendenz vorhanden ist, oder wenn
dieselbe lediglich aus Descendenten besteht,
welche von beiden Ehegatten abstammen.
Der überlebende Ehegatte ist unter den
Anerben zweiter und beziehungsweise dritter
Classe ohne Unterschted der Abstammung
derselben zu wählen berechtigt.
Artikel 20.
Stirbt ein Ehegatte, welcher Allein-
eigenthümer des Erbgutes war, so steht
dem überlebenden Ehegatten die Verwalt-
ung und Nutznießung des Erbgutes zu, und
zwar:
4) bis zur Großfährigkeit des zur Guts-
nachfolge berufenen Anerben, wenn
dieser ein Deccendent ist.
Hiebei kann der überlebende Ehe-
gatte, welcher vor Eintrite der Groß-
jährigkeit des zur Gutenachfolge be-
rufenen Anerben sich wieder verehlicht,
mit Genehmigung des Vormunds
und der Ob « *CA. haftsbeh 1.4 de
dem neuen Ehegatten den Mitbesiz
an diesem Verwaltungs= und Nutz=
nießungsrechte einrumen; auch kann
diesem mit Genehmigung des Vor-
mundes und der Obervormundschafts-
Behbörde ein Anspruch auf die nöthige
Alimentation aus dem Erbgute, jedoch
ohne Ueberschreitung des im Areikel 24
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Abs. 2 festgeseheen Maßes, gewährt
werden,
2) bis zur Wiederverehelichung in allen
anderen Fällen.
Letztere Bestimmung gilte auch für den
Fall, wenn der nach Ziffer 1 zur Guts-
nachfolge berufene Anerbe vor erlangter
Grsßjährigkeit stirbt und weitere zur Guts-
nachfolge berechtigte Descendenten nicht vor-
handen sind.
Hatte im letzterwáhnten Falle noch vor
dem Ableben des minderjährigen Deecen-
denten eine Wiederverehelichung stattgefun-
den, so dauert das erwähnte Verwaltungs-=
und Nutznießungsrecht bis zu einer etwai-
gen nochmaligen Verehelichung.
Artikel 21.
Ist das Guc in Folge Todes des bis-
herigen Eigenthümers übergegangen, so kön-
nen jene Anerben, welche zu dieser Zeit be-
reits ansässig oder verehelicht sind, die Aus-
bezahlung ihrer Abfindungs-Summen ein
Jahr nach dem Tode des früheren Eigen-
thümers verlangen. Diejenigen, welche zu
dieser Zeit weder ansässig noch verehelicht
sind, können ihre Absindungs-Summen nur
nach einer sechsmonatlichen Aufkündigung
verlangen, welche in der Regel erst drei
Jahre nach dem Tode des früheren Eigen-
thümers, wenn der betreffende Anerbe zur
Zeit dieses Todes bereits großjährig war,