Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  8.  223

Streitgegenstandes  auf  300  Mark  festzusetzen  und  dem  Kläger  die
Kosten  des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen.
Von  Rechts  Wegen.

Gründe.

Der  N.  N.,  bisher  zu  R.  wohnhaft,  ist  durch  strafgerichtliches  Erkenntnis
  vom  21.  Januar  1882  wegen  Urkundenfälschung  mit  9  Monaten
Gefängnis  bestraft  worden,  hat  diese  Strafe  nach  Anrechnung  von
3  Monaten  Untersuchungshaft  vom  21.  Januar  bis  21.  Juli  1882  im
Gefängnis  zu  R.  verbüßt,  und  hat  sich  sodann  Ende  August  von  dort
nach  Berlin  begeben,  um  sich  hier  niederzulassen.

Am  12.  Oktober  ist  ihm  eine  Verfügung  des  Kgl.  Polizeipräsidenten.
hierselbst  vom  9.  Oktober  zu  Protokoll  eröffnet  worden,  inhalts  deren
er  unter  Androhung  von  Zwang  auf  Grund  des  §8  2  Nr.  2  des  Gesetzes
über  die  Aufnahme  neu  anziehender  Personen  vom  31.  Dezember  1842
ausgewiesen  wird.

Eine  hiergegen  am  13.  desselben  Monats  erhobene  Beschwerde  ist
durch  Verfügung  des  Kgl.  Oberpräsidenten  von  Berlin  vom  2.  November
als  unbegründet  zurückgewiesen  worden.

In  einer  darauf  fristzeitig  erhobenen  Klage  beantragt  der  usw.  N.,

die  Verfügung  des  Kgl.  Polizeipräsidenten  von  Berlin  vom

9.  Oktober  und  den  dieselbe  bestätigenden  Bescheid  des  Kagl.

Oberpräsidenten  von  Berlin  vom  2.  November  1882  aufzuheben.

Er  fühlt  sich  beschwert,  weil  ihm  nicht  die  gesetzliche  Bestimmung
namhaft  gemacht  sei,  auf  Grund  deren  seine  Ausweisung  aus  Berlin
erfolge,  und  führt  ferner  aus,  daß,  falls  dies  auf  Grund  des  §  2  Nr.  2
des  gedachten  Gesetzes  geschehen,  diese  Gesetzesvorschrift  als  durch  die
spätere  Strafgesetzgebung  aufgehoben  anzusehen  sei.  Eventuell  seien  zur
Anwendung  dieses  Gesetzes  besondere  Tatumstände,  welche  die  Ausweisung
  eines  Bestraften  erheischten,  erforderlich,  solche  aber  so  wenig
angegeben  als  vorhanden.  Jedenfalls  sei  der  Schlußsatz  des  §  2  a.  a.  O.,
wonach  die  Polizeibehörde  über  die  Gründe  der  Ausweisung  der  Partei
nicht  Rechenschaft  schuldig  sein  solle,  durch  das  Organisationsgesetz  vom
26.  Juli  1880  außer  kraft  gesetzt  und  in  tatsächlicher  Beziehung  solle
bewiesen  werden,  daß  er,  Kläger,  die  nötigen  Einleitungen  getroffen
habe,  um  sich  hier  in  Berlin  seinen  und  seiner  Familie  Unterhalt  redlich
zu  verdienen.

Der  beklagte  Kgl.  Oberpräsident  hat,  ohne  sich  im  übrigen  zur
Sache  zu  äußern,  Berichte  des  Kgl.  Polizeipräsidenten  zu  Berlin  vom
23.  Oktober  und  4.  Dezember  v.  J.  eingereicht,  in  denen  hervorgehoben
wird,  daß  die  besonderen  Verhältnisse  der  Stadt  Berlin  dazu  nötigten,
den  Zuzug  von  Personen,  welche,  wie  der  usw.  N.,  mit  den  Strafgesetzen.