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Ministerial-Bekanutmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 20. April 1847 und
26. Juni d. J., die Legitimation der Eisenbahn-Reisenden (Paßkarten) u. s. w.
betreffend, wird hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der
Rayon, auf welchen sich die in erstgenannter Bekanntmachung erwähnte Konvention
norddeutscher Staaten erstreckt, neuerdings auch den anfänglich ausgenommenen
Königlich Preußischen Regierungsbezirk umfaßt. Hiernach haben sich
die betreffenden Behörden und Staatsbürger des Großherzogthumes zu achten.
Weimar am 24. Juli 1849.
Großherzoglich Sächssches Staats-MWinisterium.
von Wydenbrugk.
Bekanutmachungen.
I. Es treten folgende Veränderunzen in der Arznei-Taxe sofort in Kraft:
Chinoidem . . 1Drachme 5 Sgr. — Pf.
Chinium sulphuricum 1·f Scrupel 12 6
Chinium hydrochloratm 1 - 16 10
Weimar am 12. Juli 1849.
Großberzoglich Sächssche Landes-Direktion.
von Conta.
II. Auf Antrag des hiesigen Kriminal-Gerichts machen wir die im Bezirke
des ersteren befindlichen Lokal-Gerichte aufmerksam, daß zur Geschäfts-Förderung
nöthia ist, daß nicht nur der §. 8 des Gesetzes vom 10. April
1839 (Regier. Bl. S. 223) und die Verordnung vom 17. Februar 1835
(Regier. Bl. S. 15) sorgsam befolgt, sondern auch dem Kriminal-Gerichte
allzeit bei Abgabe der Untersuchung über die Personal-Umstände des Inkulpaten,
Rückfall, Ruf, Vermögen u. s. w. Auskunft ertheilt wirdz ingleichen,
daß Akten niemals blos unter Couvert, sondern mit einer den Anlaß der Kommunikation
andeutenden kurzen Schedul mitgetheilt oder zurückgegeben werden.
Weimar am 19. Juli 1849.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.