Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Ministerial-Bekanutmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  20.  April  1847  und
26.  Juni  d.  J.,  die  Legitimation  der  Eisenbahn-Reisenden  (Paßkarten)  u.  s.  w.
betreffend,  wird  hiermit  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der
Rayon,  auf  welchen  sich  die  in  erstgenannter  Bekanntmachung  erwähnte  Konvention
  norddeutscher  Staaten  erstreckt,  neuerdings  auch  den  anfänglich  ausgenommenen
  Königlich  Preußischen  Regierungsbezirk  umfaßt.  Hiernach  haben  sich
die  betreffenden  Behörden  und  Staatsbürger  des  Großherzogthumes  zu  achten.

Weimar  am  24.  Juli  1849.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-MWinisterium.
von  Wydenbrugk.

Bekanutmachungen.

I.  Es  treten  folgende  Veränderunzen  in  der  Arznei-Taxe  sofort  in  Kraft:
Chinoidem  .  .  1Drachme  5  Sgr.  —  Pf.
Chinium  sulphuricum  1·f  Scrupel  12  6
Chinium  hydrochloratm  1  -  16  10

Weimar  am  12.  Juli  1849.

Großberzoglich  Sächssche  Landes-Direktion.
von  Conta.

II.  Auf  Antrag  des  hiesigen  Kriminal-Gerichts  machen  wir  die  im  Bezirke
  des  ersteren  befindlichen  Lokal-Gerichte  aufmerksam,  daß  zur  Geschäfts-Förderung
  nöthia  ist,  daß  nicht  nur  der  §.  8  des  Gesetzes  vom  10.  April
1839  (Regier.  Bl.  S.  223)  und  die  Verordnung  vom  17.  Februar  1835
(Regier.  Bl.  S.  15)  sorgsam  befolgt,  sondern  auch  dem  Kriminal-Gerichte
allzeit  bei  Abgabe  der  Untersuchung  über  die  Personal-Umstände  des  Inkulpaten,
  Rückfall,  Ruf,  Vermögen  u.  s.  w.  Auskunft  ertheilt  wirdz  ingleichen,
daß  Akten  niemals  blos  unter  Couvert,  sondern  mit  einer  den  Anlaß  der  Kommunikation
  andeutenden  kurzen  Schedul  mitgetheilt  oder  zurückgegeben  werden.

Weimar  am  19.  Juli  1849.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.