412 Nr. 58. 1918.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr betroffenen Gegenständen, durch die sie der Beschlagnahme entzogen werden,
verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die
auf Grund der in dieser Bekanntmachung enthaltenen oder etwa weiterhin ergehenden
Bestimmungen vorgenommen werden.
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt. Verarbeitung, Verbrauch oder Veräußerung
gelten nicht als ordnungsmäßiger Gebrauch.
8 6.
Enteignung und ihre Wirkung.
Alle gemäß § 4 beschlagnahmten, in der Aufzählung im § 3 unter a genannten
Gegenstände werden hierdurch enteignet, soweit sie nicht durch § 12 ausgenommen sind.
Die Enteignung hat die Wirkung, daß das Eigentum an diesen Gegenständen auf den
Reichsmilitärfiskus übergeht mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes,
in dem die Bekanntmachung amtlich veröffentlicht wird.
Die unter § 3b fallenden Zinngegenstände werden durch diese Bekanntmachung
nicht enteignet.
Der einstweilige ordnungsmäßige Weitergebrauch der enteigneten Gegenstände ist
gestattet. Verarbeitung, Verbrauch oder Veräußerung gelten nicht als ordnungsmäßiger
Gebrauch.
8 6.
Meldepflicht.
Die Besitzer der im § 3 genannten Gegenstände sind, unbeschadet aller früher
abgegebenen Meldungen, zur Meldung in dem Umfange verpflichtet, in dem eine Aufforderung
seitens der beauftragten Behörden dazu ergeht.
§ 7.
3 Ablieferung.
Die enteigneten Gegenstände sind alsbald freizumachen (nötigenfalls auszubauen)
und entsprechend den Anweisungen der beauftragten Behörden an die kommunalen
Sammelstellen abzuliefern. Die beauftragten Behörden bestimmen, bis zu welchen
Zeitpunkten die Ablieferung dieser Gegenstände erfolgen muß.
Grundsätzlich sind Gegenstände,
die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst freigemacht werden
können, und für die ein Ersatz nicht unbedingt erforderlich ist (Reihe D,
ohne Verzug, Z„ ç„
die zwar zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden müssen, eines
Ersatzes jedoch nicht unbedingt bedürfen (Reihe II), innerhalb angemessener
Frist, nachdem der Ausbau möglich gemacht ist, s