Full text : Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

412  Nr.  58.  1918.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  betroffenen  Gegenständen,  durch  die  sie  der  Beschlagnahme  entzogen  werden,
verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen  über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen
  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
auf  Grund  der  in  dieser  Bekanntmachung  enthaltenen  oder  etwa  weiterhin  ergehenden
Bestimmungen  vorgenommen  werden.

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Weitergebrauch  der  beschlagnahmten
  Gegenstände  bleibt  unberührt.  Verarbeitung,  Verbrauch  oder  Veräußerung
gelten  nicht  als  ordnungsmäßiger  Gebrauch.

8  6.
Enteignung  und  ihre  Wirkung.

Alle  gemäß  §  4  beschlagnahmten,  in  der  Aufzählung  im  §  3  unter  a  genannten
Gegenstände  werden  hierdurch  enteignet,  soweit  sie  nicht  durch  §  12  ausgenommen  sind.
Die  Enteignung  hat  die  Wirkung,  daß  das  Eigentum  an  diesen  Gegenständen  auf  den
Reichsmilitärfiskus  übergeht  mit  Ablauf  des  Tages  nach  Ausgabe  des  amtlichen  Blattes,
in  dem  die  Bekanntmachung  amtlich  veröffentlicht  wird.

Die  unter  §  3b  fallenden  Zinngegenstände  werden  durch  diese  Bekanntmachung
nicht  enteignet.

Der  einstweilige  ordnungsmäßige  Weitergebrauch  der  enteigneten  Gegenstände  ist
gestattet.  Verarbeitung,  Verbrauch  oder  Veräußerung  gelten  nicht  als  ordnungsmäßiger
Gebrauch.

8  6.

Meldepflicht.
Die  Besitzer  der  im  §  3  genannten  Gegenstände  sind,  unbeschadet  aller  früher
abgegebenen  Meldungen,  zur  Meldung  in  dem  Umfange  verpflichtet,  in  dem  eine  Aufforderung
  seitens  der  beauftragten  Behörden  dazu  ergeht.

§  7.
3  Ablieferung.

Die  enteigneten  Gegenstände  sind  alsbald  freizumachen  (nötigenfalls  auszubauen)
und  entsprechend  den  Anweisungen  der  beauftragten  Behörden  an  die  kommunalen
Sammelstellen  abzuliefern.  Die  beauftragten  Behörden  bestimmen,  bis  zu  welchen
Zeitpunkten  die  Ablieferung  dieser  Gegenstände  erfolgen  muß.

Grundsätzlich  sind  Gegenstände,

die  zum  Zwecke  der  Ablieferung  vom  Besitzer  selbst  freigemacht  werden
können,  und  für  die  ein  Ersatz  nicht  unbedingt  erforderlich  ist  (Reihe  D,
ohne  Verzug,  Z„  ç„

die  zwar  zum  Zwecke  der  Ablieferung  ausgebaut  werden  müssen,  eines
Ersatzes  jedoch  nicht  unbedingt  bedürfen  (Reihe  II),  innerhalb  angemessener
Frist,  nachdem  der  Ausbau  möglich  gemacht  ist,  s