Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(lädtischen Aemtern Heringen und Kelbta, entstehen koͤnnen; verordne 
Wir, nach erfolgter Uebergabe dieser Aemter, hierdurch Folgendes: 
K. 1. Der, in der Verordnung vom 25sten Mai vorigen Jahres F. 2. 
festgeschte Termin zur 61! nfübrung des Allgemeinen Landrechts und der Allge- 
meinen Gerichtcordnung in den Aemtern Heringen und Kelbra, wird bis 
auf den esten März künftigen Jahres binausgesetzt. 
&. 2. Die Einrichtung des Oyppothekemvesens soll in den gedachten Aem- 
k#ern nach denjenigen Beskimmungen erfolgen, welche in der, ün K. 10. des 
Patents vom 15ten November 1816. für die vormals Sachsischen Provinzen 
verheitenen Verordnung enthalten seyn werden. 
Wir befehlen Unsern Unterrhanen in den Aemtern Heringen und Kel- 
bra, ingleichen Unsern dorligen Behörden, wie auch unserm Oberlandesgerichte 
zu Naumburg, sich nach dieser Berordnung genau zu achten. 
· UrkundlichhabanckchcmvarkchVerordnungHcchstccgenhändtgvoll- 
zogen, und mit Unserm Koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den zosien Oktober 1819. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. v. Altenstein. v. Beyme. v. Kircheisen. 
v. Bülow. v. Schuckmann. v. Boven. v. Lottum. v. Klewiz. 
v. Bernökorff. 
No. 569.) Allerhöchste Kabinetsorder rom 29sten Oktober 1819., daß der vom #sten 
Juli 1314. ois zum lehten März 1816. gestellte Vorspann, als eine 
vom Staate zu vergütende Kriegsleisiung nicht angesehen werden soll. 
  
M.f Ihren Antrag vom 23sten d. M. setze Ich, mit Bezug auf den §. 20. des 
Edikts vom Zten Juni 1314., die Vergütung der Leistungen während des damals 
beendigten Krieges betreffend, in Betracht, daß kurze Zeit nach Erlassung dieses 
Edikts der Krieg von neuem ausbrach, hierdurch fest, dag der Vorspann, wolcher 
seit dem ##sten Juli 18134. und während des Krieges von 1815. bis uli. März 
1810. den vaterländischen, oder fremden Truppen, gestellt,. worden ist, als eine 
vom Staate zu vergütende Rriegsleistung. nicht angesehen, und die Vergütung 
der Vorspannleistung erst mit dem Isten April 1810., als dem in dieser Bezic= 
hung. anzunehmenden Gintrilt des Friedenszustandes, anheben soll. 
Berlin den 20sten Oktober 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister, Freiherrn v. Humboldt 
und Grafen v. Lottum. 
  
QOqg-: (No. 50. )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.