Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Anhang 
zur 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Konigliche n P reußisich cn Sit. aaten. 
No,. Haupt= Konvention " 
zu 
Vollziehung des, zwischen Ihro Koͤnigl. Majestaͤten von Preußen und von Sachsen 
zu Wien am 184en Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu nähercx 
Beslimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und. 
Ausgleichungen. · 
D. Se. Majeßaͤt, der Konig von Preuslen, und Se. Majestat, der Koͤnig von Sachsen, in dem Arkikel 14. 
tes Winer Feredenbertrages vom 18ten Mai 1815., dahin übereingekommen, Kommissarien zu ernennen, 
1##n auf eme genaue und auss'ührliche Weise, die, in den 6ten bis 1ten und I6ten bis 20sten Ärtikeln, er- 
wähnten Gegens nde in Ordnung zu bringen; hicrnächst in dem Ark. 15. des gedachten Vertrags, Se. Ma- 
jesiar, der 3.aiser von Ocstreich, Ihre Vermittelung für alle, zwischen dem. Kdniglich -Preubischen und dem 
Khulalich-Süsischen Hofe, in Folge der, durch den 2ten Ariikel fetgesetzten- Gebiets abtretungen, udthig 
Keworernen Aucrinandersehzungen, angeboten, und beide hehe kontrahtrende Tbeile diese Vermiktelung sowohl 
n Allgemeinen, als anch besonders für die Auseinandersehungen, bereitwilligst angenommen haben, mit 
weschen die, in dem Zten und 14ten Arkikel erwähnten Kenmissontn beauftkast worden; so haben sich, in 
Gemänheit dieser Bessunmungen, bald nach der Natisikurion des mehrgedachten Wiener Vertrags, die von 
beiden tegierungen ernannten Friedensvollziehungs- und Ausgleichungs-K isni in Dresden vereintget, 
und diese Verhandlungen, unter Mitwirkung des, von Sr. Majestät, dem Kuser von Ocflreich, dazu bestellten 
Vermittclungs-Kommissarii, begonnen. # 3 4 
« Obgleich nun solchergestalt, bis zum April des verganzenen Jahres, mehrere wichtige Gegenstände 
durch gedachte betderserige! Kommissionen, und unter vorerwähnter Vermittelung, zur vollkommensten Zu- 
friedenheit der beiden hohen kontrahirenren Theile, erdrkert und abgeschlossen, auch andere, zu den nach- 
maligen Vereinigungen, verbereitet werden; so schien es doch beiden Regierungen wünschenswerth, zu noch 
mehrcrer Beschleunigung und Vereinfachung der Verhandlungen, Spczial-Bevollmächtigte zu ernennen, und 
durch Dse die - enen Anstände zu beseitigen und den gänzlichem, Absehluh des Friedensvollziehungs- 
Geschäfts zu bewirken. v " ·". - 
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Nath,dermalmäaußerokscntkgchmGesanrkcuundbevollsnäkhti·.1tenMinisiekum«Ildniglich-Säcl)siscl)cn Hofe, 
Johann Ludwig von Jordan, Ruter des rothen Adlerordens 26ter Klasse mit Eichenkaub, und des ciserneu 
reuzes 2ter Klasse am weisen Bande; des Russt den t. Annenordens 1ster und des St. Wlakimirordens 
Zter Klasse; Grehkreuz des Cwil-Verdienstordens zur Baierschen Krone und des Schwedischen Nordsiernordens; 
Kommandcur des Oestreichischen Leopold= und des Dänischen Danebrbgordens; Nitter des Spanischen Ordens 
Carls des dritten u. s. w.; und Se. Majestät, der König von Sachsen, Dero Gebeimen Rath und Kammer- 
herrn, auch austerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Koniglich-Prerßischen Hofe, 
Hans August Fürchtegott von Globig, Komthur des Kdniglich -Sächsischen Civil-Verdienstordens, mit 
unmittelbaren Aufträgen versehen, welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehdriger Ferm befun- 
denen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekemmen sind: 6 - 
Art. I. Was zuvörderst die, in nurgedachtem Traktate Ark. 2. bezeichnete Grenzlinie der abge- 
keetenen Distrilte und Gebicte bekrifft, so hat man sich, zu möglichster ##eseitigung der, bei deren vorläufigen 
  
  
gemeinschaftlichen Vesichtigung und Aufnahme, über die Auslegung und Anwendung einiger Besummungen 
dieses Traltats sich ergebenen Jweifel, sowohl Überhaupt, als m elbsicht der Zertheilung zusammengehbriger 
Grundstücke unter verschicdene Landeshoheit, im nachstehender Ma vereiniget. 
4) Von 
Grenze.
	        
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