Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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selben von der Etappenbehörde und den kommandirenden Osceren oder dem Vor- 
gesetzten des Detachements gemeinschaftlich beseitigt, Die Etappenbehörde ist be- 
techtigt, jeden Unteroffizier und Soldaten, welcher sich thatliche Mißhandlungen 
seines Wirths oder kines andern Unrerthanen erlaubt, zu arretiren und an die 
Kommandirenden zur westixn Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. » 
vigeBeschwetdenerdid».jesehtcndekDetachcmentsrichtet-dieBehdkqu-« 
dasGenemlkommandovvnSasen-inMeksebu1-g,welchessofortllnterfuchung zu 
verfügen, Remedur zu treffen und der Behörde über den Ausfall Mirtheilung zu 
machen hat. . » 
H.25.DenBchQidsnwiidesnochzukbcfoiidemPflichtgemacht,darauf 
achten,daßdiergastmingutemStandeerhattenwekden3übekhgupthax 
ca dieselben ihre stete Aufmerksamkeit darauf ꝛ richten, daß es den durchmar- 
schirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben nach dieser Konvention mit 
Recht und Billigkeit verlangen können. 6 
&. 20. Die Kommandirenden sowohl, wie die Behörden, müssen steis mit 
Eifer und Ernst dahin trachten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten 
ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner, in Bezie- 
hung auf ihre deutschen Brüder, willig diejenigen Lasten tragen, welche der Nalur 
der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden 
Seiten sehr gemildert werden könncn. 
g. 27. Die KAbniglich-Preußscchen Truppen, welche auf den genannten 
Militairstraßen marschiren, werden jedesmal von dem Inhalte dieser Konvenrion, 
so weit es noͤthig ist, vollständig unkerrichrek, und die erforderlichen Auszüge aus 
derselben sollen auf den Etappen zur Nachricht bekannt geiacht und affigirt werden. 
. 28. Die vorstehende Etappenkonvention soll, als bereits mit dem 
lsten Januar 1818. in Kraft getreten, angesehen werden, auch auf Neun Jahre, 
von besagtem Dato an gerechnet, als güllig abgeschlossen sepn. Es wird dabei 
festgesetzt, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges, den 
Umständen nad,, die ekwa nokbwendigen abändernden Bestimmungen durch eine be- 
sondere Uebereinkunft regulirt werden sollen. 
Deß zu Urkund ist diese Ourchmarschkonvention in duplo ausgefertigr, 
unter Vorbehalt Hochster Ratiskation vollzogen und gegen einander ausgewechselt 
Vorden. 
So geschehen Berlin, den I26en November 1878. 
(L. 8S.). Graf Lottum. (L. 8.) v. #-Estocg, 
NRatifikations= Urkunde. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. . 
Thun hiermit kund, daß Wir, um Uns der, zur Verbindung Unster Pro- 
vinzen, innerhalb der Herioalich-Anhalt= Kéthenschen Lande néthigen Milltair- 
strahe in eben der Art traktatenmäig zu versichein, wie dies bereis mit mehrern 
" andern
	        
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