Einsluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens ꝛc. 411
engere Begriffsbestimmung zu Grunde, die Identität des Schuldverhältnisses
wird durch den Eintritt des neuen Gläubigers (Cessionars) nicht zerstört.
Der neue Glänbiger leitet seine Rechte aus dem zwischen den ursprünglichen
Parteien begründeten Mieth= oder Pachtverhältniß ab;
es ist immer dieses Mieth= und Pachtverhältniß, auf welches die Beschlagnahme
ihren Einfluß äußert, hier speziell dahin gehend, daß in Folge der
intensiveren Verstrickung der ausstehenden Erträgnisse des beschlagnahmten
Grundstücks der Miether oder Pächter innerhalb der vom bürgerlichen
Rechte gezogenen Grenzen nicht mehr, wie bisher, mit liberirender
Wirkung an den Vermiether oder Verpächter, beziehungsweise an den
Cessionar bezahlen kann (s. Art. 39 der Subh.-Ordn.; vgl. ferner § 57
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom
24. März 1897 mit 8 573 des BGB., wonach umgekehrt der Miether
oder Pächter, obwohl nach § 571!1 BGB. mit dem Zuschlage der Ansteigerer
an Stelle des Eigenthümers in die bestehenden Mieth= und Pachtverhältnisse
eintritt, der Miether oder Pächter während der in § 573 bestimmten
Zeit gleichwohl noch mit befreiender Wirkung an den Cessionar
leisten kann und muß).
Wie nun Art. 6 a. a. O. mit dürren Worten sagt, sollen im Falle
der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung auf ein nach den Vorschriften
des BGB. vermiethetes oder verpachtetes Grundstück, vorausgesetzt,
daß dasselbe dem Miether oder Pächter überlassen ist, auch bevor das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Vorschriften zur Anwendung
kommen, welche für die Zeit nach der Anlegung des Grundbuchs den
Einfluß des Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs-Verfahrens
auf die Mieth= und Pachtverhältnisse bestimmen.
Wie die Motive zu Art. 5 (nun 6) erkennen lassen (s. Becher,
Materialien Abth. VII S. 26 und 27), verfolgt das Gesetz mit seiner
Vorschrift den Zweck, auf die Miethe und Pacht, welche sich im Uebrigen
nach Art. 171 EG. zum BGB. den Vorschriften des BGB. gemäß bestimmen,
auch innerhalb des Gebiets, auf welchem bis zur Anlegung des
Grundbuchs die Landesgesetze maßgebend bleiben, schon während der Uebergangszeit
die Normen des BGB. zur Anwendung zu bringen; man wollte
nicht, daß ein Rechtsverhältuiß, welches in der überwiegenden Mehrzahl
seiner Beziehungen dem BGB. untersteht, nach einzelnen Richtungen dem
Einflusse der nicht einmal unter sich übereinstimmenden und mit den Normen
des BGB. sich nicht im Einklange befindenden Landesgesetze unterworfen bleibe.
Von dem nach Art. 6 a. a. O. anticipirten Zeitpunkt ab, in welchem
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, kommen unn speziell in der hier
in Frage stehenden Materie Art. 192 EG. zum BGB. mit § 1124 Abs.
1 und 2 BGB. zur Auwendung.