Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Einsluß  des  Zwangsversteigerungs-  und  Zwangsverwaltungsverfahrens  ꝛc.  411

engere  Begriffsbestimmung  zu  Grunde,  die  Identität  des  Schuldverhältnisses
wird  durch  den  Eintritt  des  neuen  Gläubigers  (Cessionars)  nicht  zerstört.
Der  neue  Glänbiger  leitet  seine  Rechte  aus  dem  zwischen  den  ursprünglichen
  Parteien  begründeten  Mieth=  oder  Pachtverhältniß  ab;
es  ist  immer  dieses  Mieth=  und  Pachtverhältniß,  auf  welches  die  Beschlagnahme
  ihren  Einfluß  äußert,  hier  speziell  dahin  gehend,  daß  in  Folge  der
intensiveren  Verstrickung  der  ausstehenden  Erträgnisse  des  beschlagnahmten
Grundstücks  der  Miether  oder  Pächter  innerhalb  der  vom  bürgerlichen
Rechte  gezogenen  Grenzen  nicht  mehr,  wie  bisher,  mit  liberirender
Wirkung  an  den  Vermiether  oder  Verpächter,  beziehungsweise  an  den
Cessionar  bezahlen  kann  (s.  Art.  39  der  Subh.-Ordn.;  vgl.  ferner  §  57
des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  vom
24.  März  1897  mit  8  573  des  BGB.,  wonach  umgekehrt  der  Miether
oder  Pächter,  obwohl  nach  §  571!1  BGB.  mit  dem  Zuschlage  der  Ansteigerer
  an  Stelle  des  Eigenthümers  in  die  bestehenden  Mieth=  und  Pachtverhältnisse
  eintritt,  der  Miether  oder  Pächter  während  der  in  §  573  bestimmten
  Zeit  gleichwohl  noch  mit  befreiender  Wirkung  an  den  Cessionar
leisten  kann  und  muß).

Wie  nun  Art.  6  a.  a.  O.  mit  dürren  Worten  sagt,  sollen  im  Falle
der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  auf  ein  nach  den  Vorschriften
  des  BGB.  vermiethetes  oder  verpachtetes  Grundstück,  vorausgesetzt,
daß  dasselbe  dem  Miether  oder  Pächter  überlassen  ist,  auch  bevor  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  Vorschriften  zur  Anwendung
kommen,  welche  für  die  Zeit  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  den
Einfluß  des  Zwangsversteigerungs=  oder  Zwangsverwaltungs-Verfahrens
  auf  die  Mieth=  und  Pachtverhältnisse  bestimmen.

Wie  die  Motive  zu  Art.  5  (nun  6)  erkennen  lassen  (s.  Becher,
Materialien  Abth.  VII  S.  26  und  27),  verfolgt  das  Gesetz  mit  seiner
Vorschrift  den  Zweck,  auf  die  Miethe  und  Pacht,  welche  sich  im  Uebrigen
nach  Art.  171  EG.  zum  BGB.  den  Vorschriften  des  BGB.  gemäß  bestimmen,
  auch  innerhalb  des  Gebiets,  auf  welchem  bis  zur  Anlegung  des
Grundbuchs  die  Landesgesetze  maßgebend  bleiben,  schon  während  der  Uebergangszeit
  die  Normen  des  BGB.  zur  Anwendung  zu  bringen;  man  wollte
nicht,  daß  ein  Rechtsverhältuiß,  welches  in  der  überwiegenden  Mehrzahl
seiner  Beziehungen  dem  BGB.  untersteht,  nach  einzelnen  Richtungen  dem
Einflusse  der  nicht  einmal  unter  sich  übereinstimmenden  und  mit  den  Normen
des  BGB.  sich  nicht  im  Einklange  befindenden  Landesgesetze  unterworfen  bleibe.

Von  dem  nach  Art.  6  a.  a.  O.  anticipirten  Zeitpunkt  ab,  in  welchem
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  kommen  unn  speziell  in  der  hier
in  Frage  stehenden  Materie  Art.  192  EG.  zum  BGB.  mit  §  1124  Abs.
1  und  2  BGB.  zur  Auwendung.