Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§.  23.

In  Bezug  auf  die  Kessel  in  Eisenbahnlokomotiven  bleiben  die  Bestimmungen
des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  der  Fassung
vom  30.  November  1885  und  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  in  Geltung.

§.  24.

Die  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  122)
und  die  diese  Bekanntmachung  abändernden  Bekanntmachungen  vom  18.  Juli  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  und  vom  27.  Juli  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173)

werden  aufgehoben.
Berlin,  den  5.  August  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.