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§. 23.
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen
des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung
vom 30. November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung.
§. 24.
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über
die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122)
und die diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 173)
werden aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.