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d) Eben so bleibt es den Aeltesten uͤberlassen, zur Ehre der Korpo-
ration und zum Vortheil des Handelsstandes, der durch Defrandan-
ten ebenfalls gefährdet wird, sonst bekannte Personen, die zu die-
ser Klasse gehören, schon auf das erste rechtskraftige Erkenntniß zu
ercludiren.
§#. 73. Wenn im Publikum Gerüchte über ein Mitglied der Korpo-
ration umlaufen, wodurch dasselbe solcher Handlungen beschuldigt wird, die,
wenn sie erweislich wären, die Ausschließung zur Folge haben würden;) so
sind die Aeltesten berechtigt, ein solches Mitglied vor sich zu laden, ihm mit
Schonung diese Gerüchte zu eröffnen, eine Warnung zu erlassen und ihm
anheimzugeben, seinen Ruf zu vertheidigen. Geschieht dies nicht, erhalten
die Gerüchte sich, und bleibt auch eine zweite Warnung ohne Erfolg; so
wird es dem Ermessen der Aeltesten überlassen, nach Maaßgabe des Grun-
des der Gerüchte, den Verlust der Mitgliedschaft festzusetzen, wogegen in-
dessen ebenfalls der Rekurs freisteht.
X Abschnitt.
Von den Lehrlingen und Gehülfen.
#. 74. Die Verträge, welche Mitglieder der Korporation über
die Annahme der Lehrlinge und Gehülfen schriftlich abzuschließen haben,
sind zwar an und für sich selbst eine bloße Privat-Angelegenheit; sie sol-
len jedoch einer Verlautbarung vor den Aeltesten bedürfen, so wie diese auch
die Zeugnisse nach beendigter Lehr= oder Dienstzeit, falls sie kein Bedenken
dabei finden, bestätigen, und bei diesem wichtigen Theile ihres Berufs
überhaupt dahin wirken sollen, daß Rechtlichkeit, Ordnungsliebe und Sach-
kenntniß als die wahren Grundlagen kaufmännischer Bildung anerkannt und
behauptet werden. Die Art und Weise, wie die Aeltesten diesen Endzweck
zu erfüllen gedenken, und das Verfahren, so sie dabei in Ausübung ge-
bracht zu sehen wünschen, bleibt ihrer reiflichen Prüfung überlassen; sie
sind jedoch verpflichtet, auf Erfordern der Obrigkeit# darüber zu jeder Zeit
sich gründlich auszuweisen.
. 75. Jedes Mitglied der Korporation ist verpflichtet, einen Lehrling
oder Gehülfen auf die Aufforderung der Aeltesten sofort zu entlassen, wenn
dieses wegen solcher Vergehungen gefordert wird, welche bei Mitgliedern
der Korporation Ausschließung begründen würden. Der Rekurs bleibt jedoch
nachgelassen.
XI.