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schaͤfte und ist verpflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn
seine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, ist er befugt, die ordnungsstoͤrenden Mit-
glieder von der Versammlung einstweilen auszuschließen, jedoch hat er daruͤber
sofort an den Oberpräsidenten der Provinz zur weitern Verfügung zu berichten.
g. 17.
Der Landrath ist verpflichtet, alljaͤhrlich wenigstens einen Kreistag an-
zusetzen; außerdem ist er aber hierzu berechtigt,, so oft als er es den Bedürfnis-
sen der Geschäfte für angemessen halt.
E hat der ihm vorgesetzten Regierung von jedem Kreiskage Anzeige zu
machen.
* 18.
Znsammen-
berufung der
Kreisstude.
So lange Kommunal-Gegenstände fraherer Kreis-Verbände abzuwickeln Versamm-
sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise oder der Theile verschiedener Kreise
zu diesen Zwecken gestattet. Gegenstände, welche nur eine Klasse der Stände
berreffen, können auf besondern Konventen dieser Stände verhandelt werden.
In Gemöäßeit der zeitherigen Verfassung, bleibt die Zusammenberufung,
nicht minder die Direktion dieser Versammlungen derjenigen Behörde, welche
bisher diese Funktion ausgeübt hat, überlassen; sie werden aber, in sofern sie das
gemeinschaftliche Interesse aller Stände umfassen, aus eben den Deputirten
oder zum persönlichen Erscheinen Berechtigten der betreffenden Kreise oder Kreis-
theile zusammengesetzt seyn, welche zum Erscheinen auf den Kreistagen be-
fugt sind.
. 19.
« Die Staͤnde verhandeln auf den Kreistagen gemeinschaftlich. Die Be-
schluͤsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als
solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann
jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz führen. Bei gleichen Stimmen entschei-
det die Stimme des Vorsitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig ist, die
Stimme des dltesten Kreisdeputirten. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung
die Kreistagsbeschlüsse vorzulegen, welche zur Ausführung deren Zustimmung
erfordern.
g. 20.
Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistagsbeschluß in seinen In-
teressen sich verletzt, so steht ihm mittelst Einreichung eines Separat-WVoti der
Rekurs an diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit res-
sortirt. Bei der Zusammenberufung der Kreisstände hat der Vorsitzende in der
Kurrende die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Die Erscheinenden
sind
lung der Stän-
de mehrerer
Kreise oder
Kreistheile.
Beschlüässe.
Sonderung.