Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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4) Wegen der Salzabgabe verbleibt es vorerst bei den bisherigen Bestimmungen, 
5) In Hinsicht auf den Verkehr mit ausländischen Waaren im Kreise und auf 
den Verkehr desselben mit den übrigen Theilen der Monarchie, setze Ich 
die Bestimmungen gedachter Order vom 31en Oktober 1826., von dem 
unter 1. a. angegebenen Termin ab, außer Kraft und es treten deshalb 
die allgemein gesetzlichen, so wie in Bezug auf den Verkehr mit dem 
Großherzogthum Hessen die vertragsmaßigen Verhältnisse ein. 
« Ich uͤberlasse Ihnen zur weiteren Ausfuͤhrung dieser Bestimmungen 
uͤberall das Noͤthige anzuordnen und diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche 
erforderlich sind, um die dortige Steuerverwaltung mit der Großherzoglich- 
Hessischen in die vertragsmáßige Verbindimg zu setzen. Diese Bestimmungen 
haben Sie im gesetzlichen Wege bekannt zu machen. 
Berlin, den 7ten Juni 1828. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister v. Motz. 
  
Vo. 1150 — 115t.) No. 1151.)
	        
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