Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Revisson, im Verwahrsam des Haupt-Steueramts, und werden nach den allge- 
meinen Vorschriften über die zur Packhofsniederlage gelangenden Waaren, behan- 
delt. Der Waarenführer bleibt bis dahin, daß die spezielle Revision bewirkt, und 
dabei nichts zu erinnern gefunden worden, zunächst für die Richtigkeit der Ein- 
gangsdeklarationen, den gesetzlichen Bestimmungen nach, verhaftet. 
Die Begleitscheine der Grenzämter über Waaren, für welche die Meß- 
erleichterungen, nach gegenwärtiger Ordnung, in Anspruch genommen werden, 
die Meßgüter mögen innerhalb der zwischen den Messen liegenden Frist, oder nach 
Eroͤffnung der Meß-Reoisionsstellen in Frankfurt eingetroffen seyn, werden daher 
nicht eher erledigt und an die Ausfertigungsämter zurückgesandt, bis 
entweder, der Empfänger der Waaren, Eigenthümer oder Spediteur, über- 
haupt derjenige, an welchen der Waarenführer die auf den Begleitscheinen 
verzeichneten Güter abzuliefern hat, sich für denselben verbürgt und zugleich 
Vollmacht des Waarenführes mit der Bürgschaft beibringt, wodurch er 
ermaͤchtigt wird, bei der im Falle einer spaͤter entdeckten Unrichtigkeit einzu- 
leitenden summarischen sowohl als gerichtlichen Untersuchung, des Waaren- 
fuͤhrers Rechte in dieser wahrzunehmen und, statt dessen, sich auf die Sache 
selbst einzulassen; 
oder, bis die spezielle Revision der Meßwaaren stattgefunden hat, und die 
Richtigkeit der im Grenzamte gemachten Eingangs-Deklaration dadurch 
erwiesen ist. 
Im erstern Falle bleiben die von der Stempelabgabe befreieten Bürgschafts- 
Verhandlungen als Belag beim Begleitschein-Empfangsregister; der Begleit- 
schein wird auf den Grund der Bürgschaft erledigt und an das Ausfertigungsamt 
zurückgesandt. Die Steuerverwaltung hält sich nunmehr an den Bürgen. 
Im andern Falle bleibt der Begleitschein, bis nach bewirkter spezieller 
Revision der Waaren, beim Meßamte, oder, sofern solches noch nicht eröffnet ist, 
beim Haupt-Steueramte zurück, und der Waarenführer also bis dahin verhaftet. 
Damit etwaige vom Deklaranten unverschuldete Irrthümer in den Begleit- 
scheinen, oder unerhebliche Versehen des Waarenführers bei der dem Grenzamte 
gemachten Deklaration, beim Eintreffen in Frankfurt aber sogleich wahrgenom- 
men, aufgeklärt und nach Umständen zur Stelle beseitigt werden können, wird 
bei der dortigen Eintragung der Begleitscheine von den abgestempelten Fracht- 
briefen Einsicht genommen werden. 
Svezielle & 15. Die spezielle Revision der Meßgüter beginm mit Eröffnung einer 
NReolsion. Meß-Revifionsstelle. Vom Empfänger der Waare, unter welchem Ausdruck 
im weitern Verfolg dieser Ordnung überall derjenige verstanden wird, der, als 
zur Disposition über die eingegangenen Waaren befugt, gegen die Steuerverwal- 
tung sich ausgewiesen hat, ist eine Eingangs-Anmeldung nach dem beiliegenden 
Muster
	        
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