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Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 16.
(No. 1370.) Allerhächste Kabinetsorder vom Aten d. M., die, die Städte-Ordnung vom
19ten November 1808. ergänzenden und erlduternden Bestimmungen
betreffend.
S
Jch habe die mit Ihrem Berichte vom 26sten Mai c. Mir eingereichte Zusam-
menstellung der nachträglichen Bestimmungen, durch welche die Städte-Ordnung
vom 19ten November 1808. seit ihrer Bekanntmachung ergänzt und erläutert
worden, genchmigt, auch diesen Bestimmungen, in soweit sie auf Verfügungen
des Ministerii beruhen, Meine Bestätigung ertheilt, und autorisire Sie, die hiebei
zurückfolgende Zusammenstiellung sammt gegenwärtiger Order durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen. Ich billige übrigens, daß Sie die blos regle-
mentarischen Verfügungen des Ministerül und solche, durch welche die Zweifel der
Behörden über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in einzelnen Fällen
beseitigt worden, nicht in die Zusammenstellung aufgenommen haben, da die
Minisierien zum Erlasse solcher Verfügungen, welche das Gesetz nicht ändern,
oder nicht eine gesetzliche Deklaration enhalten, ohne besondere Autorisation
befugt sind.
Berlin, den 4ten Juli 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Minister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn.
Jahrgang 1832. — (No. Dd 3 I-O
(Ausgegeben zu Berlin den Zten August 1832.)