Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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geschehen sey, und sich im Zeitraume von 3 Monaten die Last auf saͤmmtliche 
Gemeinden des Etappenbezirks thunlichst vertheilt habe. 
§. 2 
Da man Königlich-Preußischer Seits gewünscht hat, zur Erleichterung 
der Stadt Mainz einen Theil der dortigen Königlichen Garnison auf so lange 
nach Wetzlar zu verlegen, bis der Kasernenbau zu Mainz so weit vorgerückt ist, 
um den Königlich-Preußischen Antheil an der Besatzung vollständig aufnehmen 
zu können; so haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen zu 
dieser Absicht gern die Hand geboten, und bewilligen, bis zur Beendigung des 
Kasernenbaues, daß die Koniglichen Truppen der Garnison von Mainz, welche 
von da nach Wetzlar und von dort wieder zurückmarschiren, ihre Nachtlager 
in Friedberg nehmen. Auch gestatten Se. Königliche Hoheit eben dieses Nacht- 
lager zu Friedberg für diejenigen zur Garnison von Mainz gehörigen Königlichen 
Truppen, welche über Höchst und Grünberg nach den rückwärts liegenden 
Koöniglichen Landen, oder von dort nach Mainz marschiren, mit der Bemerkung, 
daß diese Bewilligung auf andere zur Garnison von Mainz nicht gehbrige König- 
lich-Preußische Truppen keine Anwendung findet. — Für dieses Nachtlager 
treten alle jene Bedingungen und Vergütungspreise ein, welche diese Konven- 
tion für die auf den beiden Militairstraßen marschirenden Königlich-Preußischen 
Truppen festgesetzt. Es wird übrigens zur Unterstützung der Stadt Friedberg 
derselben ein Rayon beigegeben, der aus den Ortschaften Ober= und Nieder- 
wöllstadt, Ocksiäcdt, Ober= und Niedermörle, Fauerbach und Bruchenbrücken 
besteht. — Die Entfernung von Höchst nach Friedberg wird hierbei zu 4 Meilen, 
jene von Friedberg nach Grünberg zu 4 Meilen und jene von Friedberg nach 
Wetzlar zu 47 Meile angenommen. 
Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf keinen anderen 
als den bezeichneten Etappenstraßen zu marschiren, und nur die benannten Orte 
als Etappen-Orte zu betrachten. Kleinere dagegen handelnde Detaschements und 
einzeln marschirende Milirairpersonen werden von den Landesbehörden an die 
zunächst gelegene Preußische Militairbehörde abgeliefert. Größere Korps, welche 
nicht angehalten werden können, werden der Preußischen Liquidationsbehörde 
engezeigt, welche die an dieselbe geschehenen Leistungen aller Art nicht in den 
Preisen dieser Konvention, sondern in den von den Beamten attestirten kostenden 
Preisen, so wie allen durch den Marsch entstandenen Schaden, nach der unter 
Zuziehung der Königlich-Preußischen Etappen-Inspekreurs vorzunehmenden pflicht- 
mäßigen Taration, dreier Taxatoren, bezahlen wird. 
g. 4. 
Die Koͤniglich-Preußischen Truppen, mit Ausnahme von kleinen Deta- 
schements bis 50 Mann (welche in die Barracken kommen, sobald dieselben 
(No. 4341.) 2 ein-
	        
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