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geschehen sey, und sich im Zeitraume von 3 Monaten die Last auf saͤmmtliche
Gemeinden des Etappenbezirks thunlichst vertheilt habe.
§. 2
Da man Königlich-Preußischer Seits gewünscht hat, zur Erleichterung
der Stadt Mainz einen Theil der dortigen Königlichen Garnison auf so lange
nach Wetzlar zu verlegen, bis der Kasernenbau zu Mainz so weit vorgerückt ist,
um den Königlich-Preußischen Antheil an der Besatzung vollständig aufnehmen
zu können; so haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen zu
dieser Absicht gern die Hand geboten, und bewilligen, bis zur Beendigung des
Kasernenbaues, daß die Koniglichen Truppen der Garnison von Mainz, welche
von da nach Wetzlar und von dort wieder zurückmarschiren, ihre Nachtlager
in Friedberg nehmen. Auch gestatten Se. Königliche Hoheit eben dieses Nacht-
lager zu Friedberg für diejenigen zur Garnison von Mainz gehörigen Königlichen
Truppen, welche über Höchst und Grünberg nach den rückwärts liegenden
Koöniglichen Landen, oder von dort nach Mainz marschiren, mit der Bemerkung,
daß diese Bewilligung auf andere zur Garnison von Mainz nicht gehbrige König-
lich-Preußische Truppen keine Anwendung findet. — Für dieses Nachtlager
treten alle jene Bedingungen und Vergütungspreise ein, welche diese Konven-
tion für die auf den beiden Militairstraßen marschirenden Königlich-Preußischen
Truppen festgesetzt. Es wird übrigens zur Unterstützung der Stadt Friedberg
derselben ein Rayon beigegeben, der aus den Ortschaften Ober= und Nieder-
wöllstadt, Ocksiäcdt, Ober= und Niedermörle, Fauerbach und Bruchenbrücken
besteht. — Die Entfernung von Höchst nach Friedberg wird hierbei zu 4 Meilen,
jene von Friedberg nach Grünberg zu 4 Meilen und jene von Friedberg nach
Wetzlar zu 47 Meile angenommen.
Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf keinen anderen
als den bezeichneten Etappenstraßen zu marschiren, und nur die benannten Orte
als Etappen-Orte zu betrachten. Kleinere dagegen handelnde Detaschements und
einzeln marschirende Milirairpersonen werden von den Landesbehörden an die
zunächst gelegene Preußische Militairbehörde abgeliefert. Größere Korps, welche
nicht angehalten werden können, werden der Preußischen Liquidationsbehörde
engezeigt, welche die an dieselbe geschehenen Leistungen aller Art nicht in den
Preisen dieser Konvention, sondern in den von den Beamten attestirten kostenden
Preisen, so wie allen durch den Marsch entstandenen Schaden, nach der unter
Zuziehung der Königlich-Preußischen Etappen-Inspekreurs vorzunehmenden pflicht-
mäßigen Taration, dreier Taxatoren, bezahlen wird.
g. 4.
Die Koͤniglich-Preußischen Truppen, mit Ausnahme von kleinen Deta-
schements bis 50 Mann (welche in die Barracken kommen, sobald dieselben
(No. 4341.) 2 ein-