Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 22 — 
Das Koöniglich-Preußische Gouvernement wird sich mit der Kurfürstlich= Hesfi- 
schen und Großherzoglich -Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung hierüber 
näaher vereinigen, so daß die von der Großherzoglich-Hessischen Regierung nach 
dem Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen übernommene Verpflichtung zur 
Gewährung eines Rasitages in Alsfeld sich auf die drei Jahre vom 1sden Oktober 
d. J. an bis zum 1sten Oktober 183 1. beschränkt. 
Da nicht minder bedeutende Nachtheile aus den großen und ununterbrochen 
fortgesetzten Tagemärschen auch für die Remonte hervorgegangen sind; so hat 
die Großherzoglich-Hessische Regierung sich verpflichtet, zu gestatten, daß die 
Remonte-Kommandos, nach dem Empfange der Remonten, in einem Tage 
nicht mehr als 2 bis 27 Meile zurückzulegen, und nach zwei Marschtagen jedes- 
mal einen Ruhetag halten, wonach die betheiligten Großherzoglichen Behörden 
mit Anweisung versehen werden sollen. 
Artikel III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafür zu 
zahlende Vergütung betreffend. 
A. Einquartierung und Verpflegung der Mannschaft. 
" S. 10. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Milirair- 
personen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. Die- 
jenigen Truppen aber, welche zum Quartier und Verpflegung berechtigt sind, 
erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Barracken, deren Anlage 
der Großherzoglichen Regierung überlassen bleibt. Die Gerthschaften in den 
im Winter zu heizenden Barracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen 
in Lagerstroh, einem Hakenbrett, um seine Armatur daran aufzuhängen, Stühlen 
oder hinreichenden Bänken. Jeder Unterofflzier und Soldat ist gehalten, mit 
der Einquartierung und Verpflegung in den Barracken zufrieden zu seyn, sobald 
er dasjenige erhalt, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den 
Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Großherzog= 
lichen Etappenbehörden, und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden, 
die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung 
fernerhin einquartiert werden soll. — Alls allgemeine Regel wird in dieser Hin- 
sicht festgesiellt, daß der Offizier sowohl, wie der Soldat, mit dem Tische seines 
Wirths zufrieden seyn muß. 
In den Fällen, wo Quartierträger nur ein einziges heizbares Zimmer 
besitzen, in welches wegen Enge des Raumes und Angahl der zur Familie 
gehörenden Personen, die Einquartierten nicht aufgenommen werden können, und 
diesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.