— 22 —
Das Koöniglich-Preußische Gouvernement wird sich mit der Kurfürstlich= Hesfi-
schen und Großherzoglich -Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung hierüber
näaher vereinigen, so daß die von der Großherzoglich-Hessischen Regierung nach
dem Inhalt des gegenwärtigen Paragraphen übernommene Verpflichtung zur
Gewährung eines Rasitages in Alsfeld sich auf die drei Jahre vom 1sden Oktober
d. J. an bis zum 1sten Oktober 183 1. beschränkt.
Da nicht minder bedeutende Nachtheile aus den großen und ununterbrochen
fortgesetzten Tagemärschen auch für die Remonte hervorgegangen sind; so hat
die Großherzoglich-Hessische Regierung sich verpflichtet, zu gestatten, daß die
Remonte-Kommandos, nach dem Empfange der Remonten, in einem Tage
nicht mehr als 2 bis 27 Meile zurückzulegen, und nach zwei Marschtagen jedes-
mal einen Ruhetag halten, wonach die betheiligten Großherzoglichen Behörden
mit Anweisung versehen werden sollen.
Artikel III.
Einquartierung und Verpflegung der Truppen, und die dafür zu
zahlende Vergütung betreffend.
A. Einquartierung und Verpflegung der Mannschaft.
" S. 10.
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Milirair-
personen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. Die-
jenigen Truppen aber, welche zum Quartier und Verpflegung berechtigt sind,
erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Barracken, deren Anlage
der Großherzoglichen Regierung überlassen bleibt. Die Gerthschaften in den
im Winter zu heizenden Barracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen
in Lagerstroh, einem Hakenbrett, um seine Armatur daran aufzuhängen, Stühlen
oder hinreichenden Bänken. Jeder Unterofflzier und Soldat ist gehalten, mit
der Einquartierung und Verpflegung in den Barracken zufrieden zu seyn, sobald
er dasjenige erhalt, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist.
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den
Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Großherzog=
lichen Etappenbehörden, und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden,
die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung
fernerhin einquartiert werden soll. — Alls allgemeine Regel wird in dieser Hin-
sicht festgesiellt, daß der Offizier sowohl, wie der Soldat, mit dem Tische seines
Wirths zufrieden seyn muß.
In den Fällen, wo Quartierträger nur ein einziges heizbares Zimmer
besitzen, in welches wegen Enge des Raumes und Angahl der zur Familie
gehörenden Personen, die Einquartierten nicht aufgenommen werden können, und
diesen