Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 24 — 
bezahlt für seine Person der Staabs-Offizier einen Reichsthaler in Gold. Der 
Oberst und General einen Reichsthaler zwölf gute Groschen in Gold, wogegen 
der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Ber- 
gütung wird von den betreffenden Staabs-Offizieren unmittelbar an die Quar- 
tierträger berichtigt. 
Für eine jede der den Königlich-Preußischen Truppen auf der Etappen- 
Straße anzuweisenden Wachtstuben von erforderlicher Größe, mil den gewöhn- 
lichen Wacht-Utensilien versehen, werden in den Wintermonaten, nämlich in den 
Monaten Okteber, November, Dezember, Januar, Februar und März, incl. 
für das Feuer= und Erleuchtungs-Material, acht gute Groschen, in den sechs 
Sommermonaten, nämlich im April, Mai, Juni, Juli, August und Septem- 
ber aber vier gute Groschen für jeden Tag, wo sich eine Wache darin befindet, 
in Ansatz gebracht. 
S. 14. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quarkier noch Verpflegung 
erhalken. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, 
so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute beson- 
ders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich 
den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschbigung einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offziere auf Quartier und Verpfle- 
gung nie Anspruch machen. 
. 15. 
Sollten durchmarschirende Soldaten unterweges krank werden; so sollen 
dieselben an die naͤchsten Koͤniglich-Preußischen Etappen-Inspekteurs uͤberwiesen 
werden. 
B. Transport, Verpflegung und naͤchtliche Bewachung 
der Militair-Arrestaten. 
. 10. 
a) Die Verpflegung der Militair-Arrestaten wird in demselben Betrage ver- 
gütet, welcher F. 13. der gegenwärtigen Konvention für die Verpflegung 
der durchziehenden Militairs überhaupt festgesetzt worden ist. 
b) Die Eskortirung (durch Land-Dragoner oder Landwehr)) wird mit vier 
guten Groschen auf die Meile für jeden Eskortirenden, sey dieser nun zu 
Fuß oder zu Perde, bezahlt. » 
c)DieZahldereskvttirenbenMannschaftwikdjedesmalvondenKöniglich- 
Preußischen Behoͤrden unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß es den 
Großherzoglich-Hessischen Behörden überlassen bleibe, die Eskorte in ein- 
zelnen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken. 
d) In
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.