Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Die Großherzoglichen Physici, Aerzte und Wundaͤtzte, sollen fuͤr die, 
erkrankten Militairs auszustellenden, Atteste nach Vorschrift der Königkich-Preußf= 
schen Medizinal-Ordnung entschädigt werden. 
g. 23. 
Die Großherzoglichen Etappenbehörden werden dafür sorgen, daß die 
nöthigen und verlangten Transportmiktel zur rechten Zeit gestellt werdem. Unter 
Transportmitteln werden nur zweirädrige und vierradrige Karren und Leiter- 
wagen, angeschirrte Vorspannpferde, und in dringenden Fällen Reitpferde für 
die Offziere gerechnet. Chaisen können nicht verlangt, und darf auf ein Pferd 
nicht mehr als vier und ein halber bis fünf Zentner gerechnet werden. 
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Wenn bei Durchmälrschen starker Arißcekorps der Bedarf der Transport- 
mittel für jede Abtheilung nicht bestummt angegeben, und demnach diese Ord- 
nung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einem 
Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung 
Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, an die 
HObrigkeit des Orts gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der 
Fuhren gegen die biekbei sogleich zu erthrikende Quittung, sorgen wird. 
25. 
OQuaxtiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Reit- 
Pferbe für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Order 
des Königlichen kommandirenden Offt#iers, als dazu berechtigt, legitimiren können. 
H. 20. 
Die Transporkmittel werden von einem Nachtgquarkiere bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirke bis zum nächsien gestellt, und die Art der Stel- 
lung bleibt den Gvoßherzeglichen Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durch- 
marschirenden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im 
Nachtquartiere söfort zui entlassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt 
werden, daß es an den näthigen frischen Transportmikteln nicht fehle, und 
solche zur gehörigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln 
reisende Militairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern 
Morgen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter 
transportirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmaßige Anzeige 
gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sse gleich weiter und doppelte 
Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Kosten Ertrapostpferde nehmen. 
. 27. 
Den Königlich-Preußischen Offizieren wird es bei eigener Verantwortung 
zur befondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs 
nicht durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, 
(No.1311.) E 2 und
	        
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