Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Dagegen  wird

5)  Koͤniglich-Preußischer  Seits  Erfurt  als  Etappen-Ort  fuͤr  die  Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen
  Truppen  auf  ihrer  Marschroute  von  Weimar
nach  Eisenach  oder  Vacha,  und  von  da  wieder  zurück,  zugestanden,  jedoch
soll  in  Rücksicht,  daß  die  Festung  mit  fremden  Truppen  nicht  belegt
werden  kann,  das  Nachtquartier  und  die  Verpflegung  in  den  nächst  an
der  Chaussee  nach  Gotha  gelegenen  Oörfern  des  Erfurtschen  Gebietes  angewiesen
  werden.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  mit  Ausnahme  von  kleinen  Detaschements
  bis  50  Mann  Cvwelche  in  die  Barracken  kommen,  sobald  dieselben  eingerichtet
  sind),  sind  gehalten,  nach  jedem  als  zum  Bezirke  gehörig  bezeichneten  Orte
zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sey  denn,
daß  dieselben  Artillerie-,  Munitions=  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich
führen.  Diesen  Transporten,  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,
  müssen  stets  solche  Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der
Militairstraße  liegen.  Andere  Ortschafren  als  die  oben  erwähnten,  dürfen  den
Truppen  nicht  angewiesen  werden,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bedeutende
Armeekorps  in  starken  Echellons  marschiren.  In  solchen  Fällen  werden  si#  ch  die
mit  der  Dislokation  beauftragten  Offiziere  mit  den  Etappenbehoͤrden  uͤber  einen
weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

Artikel  II.
Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.

Sämmtliche  durch  die  Königlich-Preußischen  und  Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen
  Lande  marschirende  Truppen  müssen  auf  einer  der  genannten
Militairstraßen,  mit  genauer  Berücksichtigung  der  nunmehr  festgestellten  Etappen-Oerter,
  instradirt  sepn,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung
Anspruch  machen  können.

Sollten  etwa  in  der  Folge  hin  und  wieder  abweichende  Bestimmungen
nothwendig  werden,  so  kann  nur  in  Folge  einer  Vereinigung  beider  kontrahirenden
Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

Was  die  Einrichtung  der  Marschrouten  betriffr,  so  können  die  Marschrouten
für  die  Königlich-Preußischen  Truppen,  welche  durch  die  Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen
  Lande  marschiren,  nur  von  dem  Koöniglich-Preußischen  Kriegs-Ministerio
  und  den  Generalkommandos  in  Sachsen  und  am  Rheine  mit  Gültigkeit
ausgesteklt  werden;  dagegen  können  für  die  durch  Erfurt  marschirenden  Großherzoglich=
  Sächsischen  Truppen  die  Marschrouten  nur  von  dem  Großherzoglich-Sächsischen
  Generalkommando  in  Weimar  oder  Eisenach  mit  Gültigkeit  ertheilt
werden.  Auf  die  von  andern  Behdrden  gegebenen  Marschrouten  wird  weder
Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.

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