Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

so daß die von der Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regicrung 
nach dem Inhalte des gegemwärtigen Artikels übernommene Verpflichtung zur 
Gewährung eines Rasliages in Vacha sich auf die drei Jahre vom 1Sden Oktober 
1831. an bis zum 1len Okrober 1834. beschränkt. 
Arkikel III. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür 
zu bezahlende Vergütung. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Einzeknen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militair- 
Personen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. 
DOiejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung 
berechrigt sind, erhalten solche entweder bei den Eimvohnern, oder in den 
Barracken, deren Anlage der betreffenden Regierung überlassen bleibt. Die 
Utensilien in den Parracken bestehen für den Umteroffizier und Gemeinen in 
Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder himreichenden hölxernen Bänken. 
Jeder Unterofsizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartzerung und Ver- 
Peflegung in den Barracken zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erh#lt, was 
er reglemenksmäßig zu fordern berechtiget ist. 
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroure gemäß bei den 
Unterkhanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Etappen- 
Behbrden und gegen auszustellende Qufttung der Kommandirenden die Ratural- 
Verpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin 
einquartiert werden soll. 
Als allgemeine Regel wird in bieser Hinsicht feftgesetzt, daß der Offzzier 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Winthes zufrieden seyn muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über- 
mäßigen Eorderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: « 
Der Unteroffizier und Soldat und jede zunt Militair gehoͤrende Person, die 
nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartiere, sey es bei den 
Einwohnern oder in den Barracken, verlangen: zwei Pfunde gut ausgebackenes 
Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des Mittags und 
des Abends zu ciner reichlichen Mahlzeit gehrt; des Morgens zum Frühstück kam 
der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtiget ist, von dem 
Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Obrig- 
keiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein an 
jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht uberkheuèrt werde. Die 
Subalrern-Offiziere bis zum Hauptmann cxclasive, erhalten, außer Quarkier, 
Holz und Licht, das nörhige Brod, Suppe, Gemüuse und ein halbes Pfund 
Fleisch,
	        
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