Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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In  den  von  den  oben  erwähnteen  Behörden  auszustellenden  Marschrouten
ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offlziere,  Unteroffiziere  und  Soldaten)  und  Pferde,
wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmittel
genau  zu  besiimmen.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behbrden  von
den  Truppenmärschen  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  es  wird
in  dieser  Hinsicht  Folgendes  bestimmt:

Den  Detaschements  bis  zu  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  um  bei  der  Elappenbenbehörde  das  Nöthige  anzumelden.  Von
der  Ankunft  größerer  Detaschements,  bis  zu  einem  vollen  Bataillon  oder  einer
Eskadron,  müssen  die  Etappenbehörden  wenigstens  drei  Tage  vorher  benachrichtiget
  werden.

Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons,  oder  mehrere  Truppen  gleichzeitig
marschiren,  so  müssen  nicht  allein  die  Etappenbehörden  wenigstes  acht  Tage  zuvor
benachrichtiget  werden,  sondern  es  sollen  auch  die  gegenseitigen  Landesbehörden
Cin  Erfurt  die  Regierung,  in  Weimar  oder  Eisenach  die  Landesdirektion)  wenigstens
  acht  Tage  zuvor  benachrichtigt  und  requirirt  werden.  Außerdem  soll,  wenn
ein  Regiment,  oder  mehrere  gleichzeitig  durchmarschiren,  dem  Korps  ein  kommandirter
  Offzier  wenigstens  drei  Tage  zuvor  vorausgehen,  um  wegen  der
Dislokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Stellung  der  Transportmirtel  u.  s.  w.
mit  der  die  Direktion  über  die  betreffende  Militairstraße  führenden  Behörde
gemeinschaftlich  die  nöthigen  Vorbereitungen  auf  sämmtlichen  Etappen-Haupt-Oertern
  für  das  ganze  Korps  zu  treffen.  Dieser  kommandirte  Offizier  muß
von  der  Zahl  und  Stärke  der  Regimenter,  von  ihrem  Bedarfe  an  Verpflegung,
Transportmitteln,  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  instruirk  seyn.

Da  der  bisher  ohne  Ruhetag  fortgesetzte  Marsch  der  Königlich-Preußischen
Truppen  auf  der  Straße  von  Erfurt  nach  Mainz  und  umgekehrt,  welcher
32  Meilen  beträgt,  und  auf  der  Straße  von  Erfurt  nach  Coblenz  über  Braunfels,
welcher  27  Meilen  beträgt,  die  nachtheiligsten  Folgen  herbeigeführt  hat,  so  hat
die  Großherzoglich  =  Sachsen-Weimarsche  Regierung,  nach  dem  Wunsche  des
Königlich-Preußischen  Gouvernements,  für  diese  Truppenmärsche  einen  Ruhetag
in  Vacha  zwar  gestattet,  jedoch  ist  man  dahin  übereingekommen,  daß,  zur
Erleichterung  der  Großherzoglichen  Lande,  auch  von  den  beiden  andern  fremdherrlichen
  Regierungen,  deren  Gebiet  jene  Truppenmärsche  berühren,  nämlich
von  der  Kurfürsllich  -Hessischen  und  der  Großherzoglich-Hessischen  Regierung,
gleichmäßig  zur  Erreichung  jenes  Zweckes  in  der  Art  mitgewirkt  werde,  daß  für
die  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  eine  jede  derselben  einen  gleichen
Zeitraum  hindurch  den  Preußischen  Truppen  einen  Rasttag  auf  ihrem  Gebiete
gestatte.

Das  Königlich-Preutische  Gouvernement  wird  sich  mit  der  Kurfürfsllich-Hessischen
  und  Großherzoglich-Hessischen  Regierung  hierüber  näher  vereinigen,

Jehrgang  1833.  —  (No.  1342.)  F  so