Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Obrigkeit des Orts gerichtete Requisition geschehen, welche fuͤr die Stellung der 
Fuhren, gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung, sorgen wirb. 
Quartiermachende Kommandirte duͤrfen auf keine Weise Wagen oder 
Reitpferde fuͤr sich requiriren; es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche 
Order des Regiments-Kommandeurs, als dazu berechtigt, legitin iren koͤnnen. 
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartiere bis zum andern, 
d. h. von einem Etappenbezirke bis zum naͤchsten gestellt, und die Art der Stellung 
bleibt den Landesbehoͤrden gaͤnzlich uͤberlassen. Die durchmarschirenden Truppen 
sind gehalten, die Transpommittel bei der Ankunft im Nachtgquartiere sofort zu 
entlassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den 
nöthigen frischen Transpormitteln nicht fehle, und solche zur gehörigen Zeit ein- 
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militairpersonen, 
welche auf einer Etappe eintreffen, werden am anderen Morgen weiter geschafft. 
Sie können nur dann verlangen, an demselben Tage weiter transportirt zu werden, 
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungmäßige Anzeige gemacht worden, widri- 
genfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen 
wollen, auf eigene Kosten Extrapostpferde nehmen. 
Den betreffenden Offtzieren wird es bei eigener Berantwortung zur beson- 
deren Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch 
Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die 
Fuhrleute keiner übelen Behandlung ausgesetzt werden. 
Als Vergütung für den Vorspann wird pon dem resp. Goupernement fuͤr 
jede Meile und für jedes Pferd, incl. des Wagens, wenn ein solcher erforderlich 
ist, die Summe von Sechs guten Groschen Gold bezahlt. 
Die Entfemmung von einem Nachtquartiere in das andere wird der Entfer- 
nung des Etappen-Haupt-Ortes, nach der oben angegebenen Entfernung bis 
zum andern, gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weileren oder näheren 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrflichtigen bis zum Anspannungs- 
Orte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. Die Fußboten oder Wegweiser 
dürfen von dem Militair nicht eigemmächtig genommen, vielweniger mit Gewalt 
gezwungen werden, sondern es find solche von den Obrigkeiten des Ortes, worin 
das Nachtquartier ist, oder wodurch der Weg gehet, schrifflich zu requiriren, und 
die Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. Nach vorgängiger und richrig 
befundener Liquidation, welche jedesmal dem Etappen-Inspektor vorzulegen ict, 
um die Richtigkeit der angegebenen Enffernungen zu prüfen und zu attestiren, 
soll das Botenlohn für jede Reile mit Vier guten Groschen Gold vergütet wer- 
den, wobei jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
Die durch die Mundwerpflegung der Militairs, den Transport und bie 
Bewachung der Arrestaten, die Fonragelieferung und Stellung der Vorspann 
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