Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. ñ. — 
  
(No. 1343.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Februar 1832., enthaltend die Bestaͤtigung 
der Instruktion über das in Betreff der aslatischen Cholera, in allen Pro- 
vinzen des Preußischen Staats zu beobachtende Verfahren. 
D. Erfahrungen, welche über die asiatische Cholera, seit ihrer Erscheinung, in 
den davon betroffenen Provinzen der Monarchie gesammelt sind, haben zu Resultaten 
geführt, die theils eine Aufhebung, theils eine erweiterte Beschränkung der Maaß- 
regeln begründen, welche vor und bei dem Ausbruche der Krankheit eingeleitek, 
und unter mehrern, später verfügten Modisikationen bisher in Anwendung gebracht 
worden sind. Ich habe in Folge dieser Erfahrungen, durch die von Mir angeordnete 
Immediat-Kommission, über das fernerhin zu beobachtende Verfahren, diejenige 
Instruktion ausarbeiten lassen und genehmigt, welche das Staatsministerium 
anliegend empfängt, und Ich will, daß, abgesehen von allen entgegenstehenden 
Ansichten der Aerzte über die zur Zeit noch unerforschte Natur der Krankheit, 
den Vorschriften dieser unterm 31sten v. M. von dem Chef der Immediat- 
Kommission vollzogenen Instruktion von Seiten sämmtlicher Behörden und aller 
Einwohner des Staats pünktlich und bei Vermeidung der gesetzlichen Ahndung 
nachgelebt werde, weshalb Ich hierdurch noch besonders festsetze: 
1) Wider öffentliche Beamte, welche bei Ausführung und Anwendung der 
Justruktion den Anordnungen derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit 
entgegen handeln, wird nach den wegen Uebertretung der Amtspflichten 
vorgeschriebenen Untersuchungsformen und Strafbestimmungen verfahren. 
Einschwärzungen von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Auslande 
durch §F. 23. der Instruktion untersagt ist, werden nach Maaßgabe der 
Vorschriften im F. 111. der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 
26 ten Mai 1818. bestraft. 
Anderweitige Vergehungen gegen die Fesisetzungen der Instruktion sollen 
als Uebertretung eines Polizeigesetzes zur Untersuchung und Bestrafung 
gezogen, und in der Regel mit einer Geldbuße von 10 Rthlr. oder 14tägigem 
Jahrgang 1832. — (No. 1343.) G Ge- 
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(Ausgegeben zu Berlin den 2ten März 1832.)
	        
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