Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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verstorbenen, summarisch anzugeben, auch die Witterung zu vermerken, und 
woͤchentlich zweimal ein solcher summarischer Extrakt an die Provinzialregierung 
einzusenden und zwar von den Kommissionen, welche unmittelbar unter derselben 
stehen, direkt, sonst aber durch die naͤchst vorgesetzte Orts- oder Kreiskommission. 
§&. 9. Mit dem nach g. 7. konstatirten Daseyn der Cholera an einem Orte Wirkungen 
tritt dieser in die Kategorie der infizirten, und bleibt darin, bis nach der Beer- verrkicrun, 
digung oder der vollständigen Genesung des letzten Kranken 10 volle Tage ver- anzepect * 
strichen, und alle vorgeschriebenen Neinigungen bewirkt sind, ohne daß sich ein und Dauer 
neuer Erkrankungsfall ereignet hätte. berselben. 
Waährend dieses Zeitraums dürfen überhaupt an solchen Orten nur solche 
Reisepässe und Legitimationskarren ausgegeben werden, in denen das Daseyn der 
Cholera am Orte gewissenhaft angegeben ist, und auch diese nur an solche Per- 
sonen, denen die betreffende Revier-, Orts= oder Bezirkskommission bescheinigt 
hat, daß sie jetzt noch gesund, auch, soweit der Kommission es bekannt ist, in den 
letzten 5 Tagen mit keinem Cholerakranken in irgend einem unmittelbaren Verkehr 
gewesen sind, oder in einem Hause gewohnt haben, worin während dieser Zeit 
Cholerakranke sich befanden. 
§. 10. Während des Beslehens der Krankheit an einem Orte, haben Verbütung 
die Sanitätskommissionen alle ungewöhnliche Anhäufungen von Menschen auf zgewebn.“ 
einen engen Raum, möglichst zu verhüten. Breitet sich die Krankheit erheblich fungen von 
aus, so können die Ortskommissionen nach Umständen auch die Schließung der Menschen. 
öffentlichen Vergnügungs= und andern Versammlungsorte, mit Ausschluß der 
Kirchen, imgleichen die Aufhebung der Wochenmärkte anordnen, oder geeignete 
Modifikationen, Behufs der Verminderung der Gefahr der Ansieckung, vorschreiben. 
Jahrmärkte können nur auf Veranlassung des Ober-Präsidenten der Provinz, 
Messen nur durch Verfügung der betreffenden Ministerien aufgehoben werden. 
§. 11. Hinsichtlich der Schulen sollen zwar die gesetzlichen Bestimmungen, Beßtmmun- 
den Schulbesuch betreffend, in keinem von der Cholera infizirten Orre zur strengen —ini 
Anwendung kommen, doch soll auch die gänzliche Schließung der Schulen nicht · 
ohne dringende Noth erfolgen, und nur von den Sanitaͤtskommissionen besonders 
darauf gewacht werden, daß in den Schulzimmern stets eine reine Luft erhalten 
und die Ueberfuͤllung vermieden werde. 
g. 12. Bei der Behandlung der Cholerakranken kommt es vor allem, Bebandlung 
an, ihnen die schleunigste und zugleich dauernd wirksamste Huͤlfe zu wnenn 
gewähren. meinen. 
Die Beurtheilung, ob ihnen diese in ihrer Wohnung oder in einer zu diesem 
Zwecke eingerichteten Krankenanstalt am angemessensten zu Theil werden kann, 
hängt hauptsächlich von dem Krankheitszustande, der Beschaffenheit der Woh- 
nung und den sonstigen Verhältnissen des Kranken, umgleichen von der Einrichtung 
und Entfernung der Krankenanstalt ab; doch darf in der Regel kein Kranker 
(No. 1343.) wider
	        
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