b) wenn der
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wider den Willen des Familienhaupts aus seiner Wohnung entfernt werden, und
in zweifelhaften Faͤllen darf solches immer erst auf den Beschluß der betreffenden
Revier- oder Ortskommission geschehen, welche uͤbrigens jedenfalls im Voraus
dafür zu sorgem hat, daß der Transport auf eine für den Kranken nicht gefahr-
liche, und jedes Aufsehen vermeidende Weise, durch besondere, zu. diesem Be-
hufe anzustellende, mit den nothigen Vorsichtsmaaßregeln bekannt zu machende,
und nach jedesmaliger Beendigung ihres Geschäfts zu deêinfizirende Personen,
bewirkt werde. Wie diese und alle im Verfolg dieser Instruktion noch vorge-
schriebenen Desinfektionen zu bewirken sind, ist in der hier beiliegenden Anweisung
bestimmt.
§. 13. Will und kann der Kranke in seiner Wohnung bleiben, so hängt
Keanke in set= auch die Wahl des Arztes in sofern von ihm und seinen Angehbrigen ab, als er
ner Wohnung
bleibt.
Absonderung
der Kranken.
überhaupt die Kosten seiner Krankenpflege selbst zu tragen im Stande ist; der
Kommissionsarzt ist aber jedenfalls befugt und verpflichtet, die Befolgung der
sanitätspolizeilichen Vorschriften zu kontrolliren, wofür übrigens aber auch der
behandelnde Arzt verantwortlich bleibt. Letzterem liegt zugleich ob, die Orts-
(oder Revier-) Sanitätskommission unverzüglich von dem Krankheitsfall zu benach-
richtigen, damit diese die im H. 14. bestimunten Anordnungen treffen könne.
&. 14. Diese Anordnungen haben den Schutz und die Sicherstellung der
übrigen Bewohner des Hauses und der Nachbarschaft zum Zwecke, und bestehem
a) in der Absonderung des Kranken und seiner nächsten Umgebung,
b) in dem anzuwendenden Reinigungsverfahren.
Da in vielen Fällen die Erfahrung gemacht worden ist, daß an Orten,
wo zu einer schleunigen und sorgfaltigen Absperrung des ganzen Hauses geschrit-
ten ward, in welchem der erste Erkrankungsfall sich ereignete, die Krankheit sich
nicht weiter verbreitet hat, so werden die Sanitätskommissionen wohl thun, solche
Absperrungen da, wo sie mit keinen besondern Schwierigkeiten verknüpft seyn
sollten, in den ersten Erkrankungsfällen versuchsweise zu unternehmen. Es wird
solches namentlich auf dem Lande und in wenig bewohnten Häusern oft thunlich
seyn. Aufferdem aber und überall, wo eine Unterdrückung der Krankheit gleich
bei ihrem Entstehen nicht hat gelingen wollen, ist die Absonderung des Kranken
weder auf das ganze Haus noch unbedingt auf ganze Wohnungen auszudehnen;
vielmehr kann solche auf einen Theil der letztern beschränkt werden, sobald dieser
die nöthigen Bedingungen erfüllt. Dies ist allenthalben der Fall, wo der zu
isolirende Theil des Hauses oder auch nur einer Wohnung so beschaffen ist, daß
er von den übrigen in demselben Hause befindlichen bewohnten Räumen ganz
abgesondert werden kann, und also einen eigenen, nicht durch andere bewohnte
Zimmer führenden Eingang besitzt oder sogleich erhalten kann. In vielen Fällen,
wo die Lokalik#t an sich die Beschaffung eines solchen isolirten Raumes nicht
zu-