Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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zulaͤssig macht, wird solches durch freiwillige zeitige Entfernung oder Ausmie- 
thung einzelner Personen bewirkt werden können. 
Es wird sodann der Kranke selbst mit den zu seiner Wartung und Pflege 
erforderlichen Personen und denjenigen seiner Angehörigen, die sich nicht von ihm 
trennen wollen, von den sämmtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art 
abgesondert, daß jede unmittelbare Kommunikalion mit denselben, so wie jeder 
unmittelbare Verkehr nach Außen, sicher dadurch verhindert wird. 
Die übrigen mit dem Kranken nicht zugleich abgesonderten Bewohner des 
Hauses, die zu dem Hausstande des Kranken gehören, so wie alle andere Per- 
sonen, welche bis dahin mit demselben in Verbindung gekommen sind, müssen 
sowohl hinsichtlich ihrer Personen als auch ihrer Kleider vorschriftsmäßig des- 
infizirt werden, wonach ihnen der freie Verkehr mit Andern ohne Weiteres zu 
verstatten ist. 
Den Orts= Coder Revier-) Sanitätskommissionen liegt die Ausführung 
und Aufrechthaltung dieser Maaßregeln zunächst ob; die Mittel, welche sie dazu 
anwenden wollen, bleiben ihrem Ermessen, unter billiger und humaner Berück- 
sichtigung der individuellen Verhältnisse, uberlassen. Die Ortspolizei-Behörde 
hat außerdem die Ausführung aller dieser Schutzmaaßregeln zu kontrolliren. 
Wenn, wahrend der Oauer der Absonderung des Krankenzimmers, Jemand 
von den, mit den Kranken isolirten Personen, die Wohnung aus triftigen Grün- 
den verlassen muß; so darf dies nur mit Vorwissen und unter Genehmigung der 
Sanitätskommission oder eines von ihr Beauftragten geschehen, welchem dann 
die Veranlassung zu der erforderlichen Desinfektion des austretenden Indivi- 
duums obliege, ehe demselben der freie Verkehr gestattet werden kann. Gleiches 
gilt von der Zulassung aller derer, welche in dringenden Geschäften, oder aus 
andern persönlichen Interessen den Cholerakranken oder die ihn umgebenden Per- 
sonen in der abgesperrten Wohnung aufzusuchen und mit ihnen in Kommuni- 
kation zu treten, genöthigt sind. Nur die den Kranken besuchenden Aerzte und 
Geisilichen sind zu jeder Zeit, ohne vorherige Genchmigung der Sanitatskom= 
mission, so wie die Mitglieder der Kommission selbst, welche von Amtswegen in 
der Krankenwohnung zu thun haben, sowohl zum Eintritte in dieselbe, als zu der 
ungehinderten Entfernung aus derselben befugt, und nur auf ihre Amtspflicht 
verbunden, unmittelbar nach jedem solchen Besuche sich und ihre Kleider vor- 
schriftsmäßig zu reinigen. 
Die Absonderung der Krankenwohnung dauert so lange, als der Kranke 
sich darin befindet, und bis nach seiner Entfernung daraus oder nach seiner durch 
den Arzt erklärten völligen Genesung, die Reinigung sowohl seiner als aller mit 
ihm abgesondert gewesenen Personen, auch die der Wohnung und der Effekten 
vollständig und gründlich unter amtlicher Aufsicht bewirkt worden ist. 
Tahrgang 1831. — (No. 1343.) H . 15.
	        
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