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unter dem niedrigsten Wasserstande liegen. Die Breite der Schleusenkanaͤle
soll wenigstens so groß werden, daß bei dem kleinsten Wasserstande sich zwei
Schiffe ausweichen koͤnnen, ohne die Dossirungen mit dem Rande ihres Bodens
zu beruͤhren, und daß sie außerdem noch zwischen sich einen Spielraum von
3 Fuß behalten.
Artikel 3.
Zu der Schiffahrt auf dem ganzen Flusse und allen einzelnen Strecken
desselben, sowie zum Gebrauche der zu ihrer Beförderung errichteten Anstalten,
isi jeder Unterthan der kontrahirenden Uferstaaten berechtigt, welcher dazu von
seiner Landesbehörde die schriftliche Erlaubniß erhält.
Artikel 4.
Die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Schiffsgefäße
und Waaren sollen in Ansehung der im Artikel Z. gedachten Berechtigung, so-
wie der zu entrichtenden Abgabe und Gebühren, überall gleich behandelt werden.
Demgemäß sollen auch alle Begünsügungen, welche einer der kontrahirenden
Theile dem Schiffahrksbetriebe seiner Umerthanen auf der Lahn zuestehen
möchte, in gleichem Maaße und in derselben Weise dem Schiffahrtsbetriebe
der Unterthanen der anderen kontrahirenden Theile zu gute kommen, ohne daß
hierbei eine Bevorzugung einzelner Ein= und Ausladeplätze (Häfen) ein-
treten darf.
Artikel 5.
Die zur Lahnschiffahrt zu benutzenden Fahrzeuge sind rücksichtlich ihrer
Tauglichkeit einer Untersuchung zu unterwerfen, welche wenigstens einmal jähr-
lich zu erneuern ist.
Bei der ersten Untersuchung und jeder ferneren, welche auf eine Haupt-
reparatur oder Veränderung folgt, ist zugleich die Ladungsfähigkeit mittelst
Alchung festzustellen.
Se sind hierbei die für die Untersuchung und Aichung der Rbheinschiffe
in Gemäßheit der Rheinschiffahrts-Ordnung vom 31. März 1831. besiehenden
Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Vom Ablaufe des sechsten Monats nach der Publikation dieses Ver-
trages ist jeder Schiffer verbunden, das Untersuchungsattest und den Aichschein
jederzeit, wenn das Schiff in Ladung liegt oder auf der Fahrr begriffen ist,
bei sich zu führen.
Artikel 6.
4) Für die Schiffahrt auf der Lahn wird ein Joll und ein Schleusengeld —
Lahnschiffahrtsabgaben — nach dem anliegenden Tarif erhoben.
2) Wer die Hafenanstalten und sonstigen Ein= und Abladeplätze benutzt,
hat dafür eine für jede Anstalt von der Landesbehörde besonders fesizu-
setzende Gebühr zu entrichten, welche jedoch folgende Sätze nicht über-
steigen darf:
a) an Bohlwerksgebühren . . 3 Pf. oder # r.
b) an FKaahnengehöhren bei der Aus- "! für den
ladungagagagaga ... . . . . . ... 3.=
bei der Einladung .. 3 - -Noll-Zentner,
c) an Waagegebühtrten 3. "=
(Nr. 2626.) d) für