Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  18.—

 

(Nr.  3254.)  Gemeinde-Ordnung  für  den  Preußischen  Staat.  Vom  41.  März  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Kammern,  was  folgt:

Titel  I.
Von  den  Grundlagen  der  Gemeindeverfassung.
F.  1.

Zu  einem  Gemeindebezirk  (Gemarkung,  Feldflur,  Bann)  gehören  alle
innerhalb  der  Grenzen  desselben  gelegenen  Grundstäcke.

Jedes  Grundsiück  muß  einem  Gemeindebezirke  angehbren  oder  einen
solchen  bilden.

Veränderungen  von  Gemeindebezirken  können  nur  unter  Zustimmung
der  Vertretungen  der  becheiligten  Gemeinden  und  nach  Anhbrung  der  Kreis-Vertretung
  durch  einen  Beschluß  des  Bezirksrathes  bewirkt  werden.

Dieser  Beschluß  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Königs
und  trict  in  Kraft,  nachdem  er  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  worden
ist.  Veränderungen  von  Gemeindebezirken,  welche  bei  Gelegenheit  der  Gemeinheitstheilungen
  vorkommen,  unterliegen  diesen  Bestimmungen  nicht.

KS.  2.
Alle  Einwohner  des  Gemeindebezirks  gehören  zur  Gemeinde.

Als  Einwohner  werden  Diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Gemeindebezirk
  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

g.  3.

Alle  Einwohner  (G.  2.)  der  Gemeinde  sind  zur  Mitbenutzung  der  offentlichen
  Gemeinde-Anstalten  berechtigt  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichret.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  solchen  Gemeinde-Anstalten
  verbunden  sind,  ingleichen  die  darauf  bepäblichen,  auf  besondern  Titeln
beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Jehrgeng  1380.  (N..  3754.)  32  Wer

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1850.