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4) Der Dirigent einer Kreisgerichtsdeputation in Ansehung der bei derselben
angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von drei Thalern
nicht uͤbersteigen.
5) Der Einzelrichter in Ansehung der bei dem Gerichte (der Gerichtskom-
mission) angestellten Beamten mit der nämlichen Beschränkung in Betreff
der Geldbuße. «
6) Der Praͤsident des Revisionskollegiums in Ansehung der bei dieser Be-
hoͤrde angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig
Thalern nicht uͤbersteigen.
7) Der Generalauditeur in Ansehung der bei dem Generalauditoriate ange—
stellten oder dieser Behörde untergeordneten Beamten. Die Geldbuße
darf die Summe von dreißig Thalern nicht übersieigen.
00.
In Ansehung der Gerichtsvollzieher, welche für das Gebiet des Rhei-
nischen Rechtsverfahrens angesiellt sind, sinden die Besiimmungen des F. 59.
mit der Modistkation Anwendung, daß Arresistrafen gegen sie nicht zu verhän-
gen sind, und die Befugniß, Warnungen, Verweise und Geldbuße auszusprechen,
nur den Beamten der Sctaatsanwaltschaft zusteht, und zwar:
1) Dem Generalstaatsanwalt bei dem Obertribunal in Ansebung der bei
diesem Gerichtshofe angesiellten Gerichtsvollzieher. Die Geldbuße darf
die Summe von dreißig Thalern nicht übersteigen.
2) Dem Generalprokurator bei dem Appellationsgerichtshofe in Ansehung
derjenigen, welche in dem Appellationsgerichtsbezirke angesiellt sind, mit
der nämlichen Beschränkung in Ansehung der Geldbuße.
3) Dem Oberprokurator eines Landgerichts in Ansehung derjsenigen, welche
in dem Bezirke dieses Gerichts angestellt sind. Die Geldbuße darf die
Summe von zehn Thalern nicht übersicigen.
g. 61.
Die Befugniß, Ordnungsstrafen gegen Parketsekretaire auszusprechen,
steht zu:
1) Dem Generalstaatsanwalt bei dem Obertribunal und dem Generalpro-
kurator bei dem Appellationsgerichte zu Cöln gegen diejenigen, welche in
deren Parket angesiellt sind. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig
Thalern nicht übersteigen.
2) Dem Oberprokurator bei einem Landgerichte gegen diejenigen, welche in
seinem Parket angestellt sind. Die Geldbuße darf die Summe von zehn
Thalern nicht übersteigen.
S. 62.
Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht:
1) in den Fällen des 9. 59. Nr. 1. und 2. an den Jusüizminisier;
2) in den Fällen des F. 59. Nr. Z., 4. und 5. an den Ersien Präsidenten
des