Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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4) Der Dirigent einer Kreisgerichtsdeputation in Ansehung der bei derselben 
angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von drei Thalern 
nicht uͤbersteigen. 
5) Der Einzelrichter in Ansehung der bei dem Gerichte (der Gerichtskom- 
mission) angestellten Beamten mit der nämlichen Beschränkung in Betreff 
der Geldbuße. « 
6) Der Praͤsident des Revisionskollegiums in Ansehung der bei dieser Be- 
hoͤrde angestellten Beamten. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig 
Thalern nicht uͤbersteigen. 
7) Der Generalauditeur in Ansehung der bei dem Generalauditoriate ange— 
stellten oder dieser Behörde untergeordneten Beamten. Die Geldbuße 
darf die Summe von dreißig Thalern nicht übersieigen. 
00. 
In Ansehung der Gerichtsvollzieher, welche für das Gebiet des Rhei- 
nischen Rechtsverfahrens angesiellt sind, sinden die Besiimmungen des F. 59. 
mit der Modistkation Anwendung, daß Arresistrafen gegen sie nicht zu verhän- 
gen sind, und die Befugniß, Warnungen, Verweise und Geldbuße auszusprechen, 
nur den Beamten der Sctaatsanwaltschaft zusteht, und zwar: 
1) Dem Generalstaatsanwalt bei dem Obertribunal in Ansebung der bei 
diesem Gerichtshofe angesiellten Gerichtsvollzieher. Die Geldbuße darf 
die Summe von dreißig Thalern nicht übersteigen. 
2) Dem Generalprokurator bei dem Appellationsgerichtshofe in Ansehung 
derjenigen, welche in dem Appellationsgerichtsbezirke angesiellt sind, mit 
der nämlichen Beschränkung in Ansehung der Geldbuße. 
3) Dem Oberprokurator eines Landgerichts in Ansehung derjsenigen, welche 
in dem Bezirke dieses Gerichts angestellt sind. Die Geldbuße darf die 
Summe von zehn Thalern nicht übersicigen. 
g. 61. 
Die Befugniß, Ordnungsstrafen gegen Parketsekretaire auszusprechen, 
steht zu: 
1) Dem Generalstaatsanwalt bei dem Obertribunal und dem Generalpro- 
kurator bei dem Appellationsgerichte zu Cöln gegen diejenigen, welche in 
deren Parket angesiellt sind. Die Geldbuße darf die Summe von dreißig 
Thalern nicht übersteigen. 
2) Dem Oberprokurator bei einem Landgerichte gegen diejenigen, welche in 
seinem Parket angestellt sind. Die Geldbuße darf die Summe von zehn 
Thalern nicht übersteigen. 
S. 62. 
Die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen geht: 
1) in den Fällen des 9. 59. Nr. 1. und 2. an den Jusüizminisier; 
2) in den Fällen des F. 59. Nr. Z., 4. und 5. an den Ersien Präsidenten 
des
	        
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