Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Stimm 
lung. 
Megitimation 
— 380 — 
2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung 
von Anlehen für dieselbe; 
3) Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der des- 
allsigen Bedingungen; 
4) zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragv#ag des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder 
an den Staat; 
5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als 
den unter 1. und 2. genannten Fällen; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkaufe der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als in 
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Be- 
rathung muß aber in beiden Fällen nach F. 30. in der Vorladung bezeichnet sein. 
llle unter 1. bis 5. 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen der Ge- 
nehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. 
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36. das 
Nöthige fest. 
–. 32. 
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm, Prioritätsaktionaire 
in den Generalversammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf 
Stamm Prioritäts= und zehn Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf bis 
funfzig, beziehungsweise von zehn bis Einhundert Aktien in einer Person vereinigt, 
Eine Stimme und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig, 
beziehungsweise Einhundert besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine 
Stimme, so jedoch, daß auch der größte Aktienbesitz zu nicht mehr als fünfund- 
funfzig Stimmen (das volle Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise Ein- 
tausend Aktien) berechtigt. 
Ist ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter eines anderen Aktionairs, so 
kann er, einschließlich des Stimmrechts des gepteren, niemals mehr als Ein- 
hundert und zehn Stimmen haben. 
Die Besitzer von weniger als fünf beziehungsweise zehn Aktien sind zur 
Theilnahme an der Generalversammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt. 
. 33. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen bercchtigt, 
de# Stimmbe, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gese 
rechtigten. 
schaftskasse deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem, nach der laufenden 
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und dies unter der Kontrole 
eines
	        
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