Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 38. 
Das über die Verhandlungen Heder Generalversammlung aufzunehmende Pootröol. 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Verwalsungsruthes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten 
Aktionaire und Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden 
stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den in der Generalversammlung 
amwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher 
die Stimmzahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen. 
Protokoll und Prösenpist haben vollkommen beweisende Kraft e #en 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Die namentliche Aufführung der in der Generaversammlung erschienenen, 
nicht stimmberechtigten Aktionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. Von den Repräsentanten der Gesellschaft. 
K. 39. 
Die Gesellschaft wird in allen ihren Vermögens- und Rechtsverhältnissen, 
über welche sie sich nicht ausdrücklich die unmittelbare Verfügung in General- 
versammlungen vorbehalten hat, durch einen Verwaltungsrath und eine Direktion 
sowohl der Staatsregierung und den Behörden, als uuc Privaten und einzelnen 
Aktionairs gegenüber repräsentirt. 
* 
Die Direktion besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf ordentlichen 4A. Die Di- 
Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern, welche sämmtlich vom Verwal= we 
tungsrathe erwählt werden. 
Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin resp. Halle (cfr. §. 4.), und müssen 
mindestens drei Direktionsmitglieder nebst ebensovielen Stellvertretern an dem 
Direktionssitze wohnen, wogegen die etwa mehr gewählten zwei Direktions- 
mitglieder und deren Stellvertreter auch anderswo ihren Wohnsitz haben 
önnen. 
Ueber Amtsdauer, Gehälter und sonstige Zuständigkeiten der ordentlichen 
Mitglieder der Direktion bestimmen die mit ihnen durch den Verwaltungsrath 
zu schließenden Verträge das Nähere. 
Der jeweiligen Miflicdersahl der Direktion entsprechend werden drei, vier 
oder fünf Mitgliede des Verwaltungsrathes von diesem als stellvertretende Di- 
rektoren erwählt und zwar auf die jedesmalige Dauer ihrer Wahlperiode. Die 
Stellvertreter find sofort wieder wählbar. ieselben können von dem Vorsitzen- 
den der Direktion oder seinem Stellvertreter in Fällen längerer Abwesenheit oder 
Krankheit eines resp. mehrerer ordentlichen Mitglieder der Direktion zur Wahr- 
nehmung von Direktionsgeschäften einberufen werden. 
(r. 7064.) 53° Für
	        
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