— 22 —
(Nr. 6962.) Statut der Genossenschaft für die Melioration des Samica-Thales bei Sten-
schewo, Kreis Posen. Vom l4. Dezember 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der §#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843., was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der im Samica-Thale unterhalb der Tomice-Mühle bis zur
Wytobel-Mühle — bei Stenschewo, Kreis Posen — zu naß belegenen Wiesen
und Bruchgrundstücke werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag
ihrer Ernn#c#che durch Aufhebung des Wasserstaues der Wytobel-Mühle und
Senkung des Wasserspiegels, ferner durch Regulirung des Samica-Flußlaufes
und Anlage von Bewässerungs= Stauanlagen zu verbsfern,
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Posen.
§ 2.
Dem Verbande liegt ob, den vom Kreisbaumeister Rose unterm 15. August
1867. entworfenen Meliorationsplan mit denjenigen Modifikationen zur Ausfüh-
rung zu bringen, welche bei der Prüfung durch die Abtheilung für das Bau-
wesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für noth-
wendig erachtet werden.
Die künftige Unterhaltung des nach dem Plane zu räumenden und zu
regulirenden Samica-Flußlaufes von der Tomice-Mühle bis zur Einmündung in
den Wnytobel-See, sowie die Unterhaltung der auf Kosten des Verbandes anzu-
legenden Schleusen und Brücken, ist Sache des Verbandes.
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministe-
riums für landwirthschaftliche Angelegenheiten vorgenommen werden.
G. 3.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht zur Eproprigtion verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlen-
stamechts und der dazu gehörigen Stauanlagen der Wytobel-Mühle.
ç Die Feststellung der Sschödigungen erfolgt im Mangel einer Einigung
— SF. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichneten
ren.
KC. 4.
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unter-
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Berbad
ur