Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 6962.) Statut der Genossenschaft für die Melioration des Samica-Thales bei Sten- 
schewo, Kreis Posen. Vom l4. Dezember 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des 
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der §#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1843., was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der im Samica-Thale unterhalb der Tomice-Mühle bis zur 
Wytobel-Mühle — bei Stenschewo, Kreis Posen — zu naß belegenen Wiesen 
und Bruchgrundstücke werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag 
ihrer Ernn#c#che durch Aufhebung des Wasserstaues der Wytobel-Mühle und 
Senkung des Wasserspiegels, ferner durch Regulirung des Samica-Flußlaufes 
und Anlage von Bewässerungs= Stauanlagen zu verbsfern, 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Posen. 
§ 2. 
Dem Verbande liegt ob, den vom Kreisbaumeister Rose unterm 15. August 
1867. entworfenen Meliorationsplan mit denjenigen Modifikationen zur Ausfüh- 
rung zu bringen, welche bei der Prüfung durch die Abtheilung für das Bau- 
wesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für noth- 
wendig erachtet werden. 
Die künftige Unterhaltung des nach dem Plane zu räumenden und zu 
regulirenden Samica-Flußlaufes von der Tomice-Mühle bis zur Einmündung in 
den Wnytobel-See, sowie die Unterhaltung der auf Kosten des Verbandes anzu- 
legenden Schleusen und Brücken, ist Sache des Verbandes. 
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministe- 
riums für landwirthschaftliche Angelegenheiten vorgenommen werden. 
G. 3. 
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das 
Recht zur Eproprigtion verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlen- 
stamechts und der dazu gehörigen Stauanlagen der Wytobel-Mühle. 
ç Die Feststellung der Sschödigungen erfolgt im Mangel einer Einigung 
— SF. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichneten 
ren. 
KC. 4. 
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unter- 
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Berbad 
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