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K. 34.
Entscheidung über das Stimmrecht.
Die Entscheidung über etwaige Reklamationen wegen des Stimmrechts
gebührt der Generawersammlung.
K. 35.
Gang der Verhandlungen.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Ver-
handlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt
das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel gültig
sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unter-
schrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, bezeichnet sein.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Eine
Ausnahme findet statt bei den nach §. 30. unter 1., 3., 4. und 5. gedachten
Gegensänden, über welche nur eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden
oder Vertretenen entscheiden kann.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
g. 36.
Wahl des Vorstandes und der Revisoren.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren findet in den
Generalversammlungen folgendes Verfahren statt:
1) die Wahl glelgt durch gewöhnliches Skrutinium, so daß zuerst das oder
die Mitglieder des Vorstandes und hierauf die Revisoren gewählt werden;
2) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der
zu Wählenden gleiche Anzahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder
zu setzen ist
3) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte
Wahlen unberücksichtigt;
4) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche
unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes die Stimmzettel sammeln,
nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der Stimmzzettel
und die beigefügte Stimmenzahl nach der angefertigten Präsenzliste (I. 37.)
prüfen, nach erfolgter Prüfung den Inhalt der Stimmzettel, unter Ver-
schweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate
der Abstimmung zusammenstellen;
5) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden
Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute
Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist eine absolute Stimmenmehrheit
nicht