Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

658 — 
K. 34. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung über etwaige Reklamationen wegen des Stimmrechts 
gebührt der Generawersammlung. 
K. 35. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Ver- 
handlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt 
das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel gültig 
sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unter- 
schrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, bezeichnet sein. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Eine 
Ausnahme findet statt bei den nach §. 30. unter 1., 3., 4. und 5. gedachten 
Gegensänden, über welche nur eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden 
oder Vertretenen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 36. 
Wahl des Vorstandes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren findet in den 
Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: 
1) die Wahl glelgt durch gewöhnliches Skrutinium, so daß zuerst das oder 
die Mitglieder des Vorstandes und hierauf die Revisoren gewählt werden; 
2) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der 
zu Wählenden gleiche Anzahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder 
zu setzen ist 
3) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte 
Wahlen unberücksichtigt; 
4) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes die Stimmzettel sammeln, 
nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften der Stimmzzettel 
und die beigefügte Stimmenzahl nach der angefertigten Präsenzliste (I. 37.) 
prüfen, nach erfolgter Prüfung den Inhalt der Stimmzettel, unter Ver- 
schweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate 
der Abstimmung zusammenstellen; 
5) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden 
Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute 
Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist eine absolute Stimmenmehrheit 
nicht
	        
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