Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 659 — 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl 
gestellt; 
6) das Resultat der Abstimmung wird hiernaͤchst in das uͤber die Verhandlungen 
aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem 
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordent- 
lichen Generalversammlung asservirt; 
7) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität 
das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu 
treffenden Anordnung. 
Sollte einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu 
welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen 
wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach erfolgter Wahl, oder, falls sie in 
der Versammlung nicht anwesend waren, binnen acht Tagen nach der ihnen bekannt 
gemachten Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken 
nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen, wenn auch nur 
relative Mehrheit, erhalten haben. 
S. 37. 
Protokoll. 
Das über die Verhandlungen jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Vorstandes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrieben. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten 
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesen- 
den stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den anwesenden Mitgliedern 
des Vorstandes zu vollziehende Präsenzliste, in welcher die Stimmenzahl bei den 
einzelnen Namen beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen. 
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den 
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. Die namentliche Aufführung 
der in der Generalversammlung erschienenen nicht stimmberechtigten Aktionaire 
in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. 
A. Der Vorstand. 
G 38. 
Lweck und Umfang. 
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus fünf Mitgliedern. Er ist be- 
schlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder 
(Nr. 7141) 90“ seines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.