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nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl
gestellt;
6) das Resultat der Abstimmung wird hiernaͤchst in das uͤber die Verhandlungen
aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordent-
lichen Generalversammlung asservirt;
7) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität
das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu
treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu
welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen
wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach erfolgter Wahl, oder, falls sie in
der Versammlung nicht anwesend waren, binnen acht Tagen nach der ihnen bekannt
gemachten Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken
nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen, wenn auch nur
relative Mehrheit, erhalten haben.
S. 37.
Protokoll.
Das über die Verhandlungen jeder Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Vorstandes und zwei sonstigen Aktionairen unterschrieben.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten
Aktionaire und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesen-
den stimmberechtigten Aktionaire sind durch eine von den anwesenden Mitgliedern
des Vorstandes zu vollziehende Präsenzliste, in welcher die Stimmenzahl bei den
einzelnen Namen beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen.
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. Die namentliche Aufführung
der in der Generalversammlung erschienenen nicht stimmberechtigten Aktionaire
in der Präsenzliste ist nicht erforderlich.
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A. Der Vorstand.
G 38.
Lweck und Umfang.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus fünf Mitgliedern. Er ist be-
schlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder
(Nr. 7141) 90“ seines