Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K 
Küönnen die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht ver- 
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Obergerichts zu Hannover 
ernannt. 
g. 13. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, 
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol- 
genden öffentlichen Blättern: 
1) Preußischer Staatsanzeiger, 
2) Berliner Börsenzeitung, 
3) Hannoversche Zeitung, 
4) Berliner Vossische Zeitung, 
5) Hannoverscher Kurier, 
6) Norddeutsche Zeitung in Hannover, 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes vorgeschrieben, 
enügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten 
lätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge- 
nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlun 
—* d Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Veschß 
gefaßt hat. 
K. 14. 
Abänderungen des Statuts. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines, nach 
Maaßgabe der §#. 29. bis 32. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung 
unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. 
S. 15. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, imgleichen 
die Vereinigung derselben mit einer anderen Gesellschaft gegen Gewährung von 
Aktien der letzteren (Conk. Handelsgesetzbuch Art. 215. und 247.) können nur 
in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherrlich bestätigten Beschlusses 
der Generalversammlung geschehen (§. 32.). 
B.
	        
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