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Küönnen die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht ver-
einigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Obergerichts zu Hannover
ernannt.
g. 13.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen,
Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in fol-
genden öffentlichen Blättern:
1) Preußischer Staatsanzeiger,
2) Berliner Börsenzeitung,
3) Hannoversche Zeitung,
4) Berliner Vossische Zeitung,
5) Hannoverscher Kurier,
6) Norddeutsche Zeitung in Hannover,
abzudrucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes vorgeschrieben,
enügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten
lätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation.
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge-
nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlun
—* d Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Veschß
gefaßt hat.
K. 14.
Abänderungen des Statuts.
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines, nach
Maaßgabe der §#. 29. bis 32. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung
unter landesherrlicher Genehmigung zulässig.
S. 15.
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, imgleichen
die Vereinigung derselben mit einer anderen Gesellschaft gegen Gewährung von
Aktien der letzteren (Conk. Handelsgesetzbuch Art. 215. und 247.) können nur
in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherrlich bestätigten Beschlusses
der Generalversammlung geschehen (§. 32.).
B.