Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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nicht mehr einholen läßt, bei dem Subhastationsrichter an, so darf von diesem 
das Verfahren nur dann bis zur Entscheidung des Prozeßrichters ausgesetzt 
werden, wenn der Widerspruch auf Befriedigung des Gläubigers gestützt, von 
dem Subhastationsrichter rechtlich begründet gefunden und demselben in seinen 
thatsächlichen Verhältnissen durch öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden 
glaubhaft gemacht wird, zu deren Anerkennung oder Diffitirung der Gläubiger 
verpflichtet ist. 
S. 36. 
Widerspricht ein Dritter der Fortsetzung der Subhastation oder dem Zu- 
schlage unter Berufung auf ein Recht, welches im Falle seines Bestehens den 
Verkauf überhaupt oder an den Meistbietenden oder unter den festgestellten 
Bedingungen unzulässig machen würde, und erhebt er diesen Widerspruch bei 
dem ubhastatiohnsrichse, so muß dieser das weitere Verfahren bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung des zuständigen Prozeßrichters über denselben aussetzen, 
wenn er den Widerspruch rechtlich begründet und zugleich die demselben zum 
Grunde liegenden Thatsachen glaubhaft gemacht findet. 
Im Falle der Aussetzung hat der Subhastationsrichter dem Dritten eine 
nach den Verhältnissen absume ende präklusivische Frist zu bestimmen, binnen 
welcher derselbe zur Vermeldung der Frrsschung der Subhastation die Anstellung 
der Klage bei dem zuständigen Gerichte nachweisen muß. 
at der Dritte seinen Widerspruch bei dem zuständigen Prozeßrichter im 
Wege der Klage geltend gemacht, so muß der Subhastationsrichter mit dem 
Verfahren inne halten, wenn er von dem Prozeßrichter bis zum Schlusse des 
Versteigerungstermins darum ersucht wird. 
F. 37. 
Wird in den Fällen der §#§. 35. und 36. das Verfahren fortgesetzt, später 
aber der Widerspruch für begrundet erklärt, so hat dies auf die Wirksamkeit 
des Zuschlagsurtheils (§. 40.) keinen Einfluß, unbeschadet des Anspruchs des 
Widersprechenden auf die Kaufgelder und unbeschadet seines Rechts, geeigneten 
Falls auf Schadenersatz oder wegen unrechtmäßiger Bereicherung zu klagen. 
Wird das Verfahren eingestellt und ein neuer Versteigerungstermin inner- 
halb drei Monate nach der Einstellung anberaumt, so sind die kürzeren Fristen 
des H. 30. einzuhalten. 
*D*–Pr7 
Das Protokoll muß über den ganzen Hergang im Termine Auskunft 
geben. Insbesondere sind darin die Zeit, zu welcher zum Bieten aufgefordert, 
und die, zu welcher die Versteigerun geschlossen wurde, zu verzeichnen. Wenn 
gegen die Ertheilung des Zuschlags Widerspruch erhgben oder wenn es streitig 
lieben ist, für welches Gebot oder welchem Bieter, oder unter welchen 
Pedingungen der Zuschlag zu ertheilen sei, hat der Richter das in Betracht 
kommende Sach= und Rechtsverhältniß nebst den Anträgen und Beweisantre- 
tungen der Betheiligten in das Protokoll aufzunehmen. 
Dassele= i nach Schluß der Verhandlung den Betheiligten vorgelesen 
werden. Einer Vollziehung desselben durch diese bedarf es jedoch nicht. 
Jahegang 1869. (Nr. 7352.) 57 d. 39.
	        
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