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nicht mehr einholen läßt, bei dem Subhastationsrichter an, so darf von diesem
das Verfahren nur dann bis zur Entscheidung des Prozeßrichters ausgesetzt
werden, wenn der Widerspruch auf Befriedigung des Gläubigers gestützt, von
dem Subhastationsrichter rechtlich begründet gefunden und demselben in seinen
thatsächlichen Verhältnissen durch öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden
glaubhaft gemacht wird, zu deren Anerkennung oder Diffitirung der Gläubiger
verpflichtet ist.
S. 36.
Widerspricht ein Dritter der Fortsetzung der Subhastation oder dem Zu-
schlage unter Berufung auf ein Recht, welches im Falle seines Bestehens den
Verkauf überhaupt oder an den Meistbietenden oder unter den festgestellten
Bedingungen unzulässig machen würde, und erhebt er diesen Widerspruch bei
dem ubhastatiohnsrichse, so muß dieser das weitere Verfahren bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung des zuständigen Prozeßrichters über denselben aussetzen,
wenn er den Widerspruch rechtlich begründet und zugleich die demselben zum
Grunde liegenden Thatsachen glaubhaft gemacht findet.
Im Falle der Aussetzung hat der Subhastationsrichter dem Dritten eine
nach den Verhältnissen absume ende präklusivische Frist zu bestimmen, binnen
welcher derselbe zur Vermeldung der Frrsschung der Subhastation die Anstellung
der Klage bei dem zuständigen Gerichte nachweisen muß.
at der Dritte seinen Widerspruch bei dem zuständigen Prozeßrichter im
Wege der Klage geltend gemacht, so muß der Subhastationsrichter mit dem
Verfahren inne halten, wenn er von dem Prozeßrichter bis zum Schlusse des
Versteigerungstermins darum ersucht wird.
F. 37.
Wird in den Fällen der §#§. 35. und 36. das Verfahren fortgesetzt, später
aber der Widerspruch für begrundet erklärt, so hat dies auf die Wirksamkeit
des Zuschlagsurtheils (§. 40.) keinen Einfluß, unbeschadet des Anspruchs des
Widersprechenden auf die Kaufgelder und unbeschadet seines Rechts, geeigneten
Falls auf Schadenersatz oder wegen unrechtmäßiger Bereicherung zu klagen.
Wird das Verfahren eingestellt und ein neuer Versteigerungstermin inner-
halb drei Monate nach der Einstellung anberaumt, so sind die kürzeren Fristen
des H. 30. einzuhalten.
*D*–Pr7
Das Protokoll muß über den ganzen Hergang im Termine Auskunft
geben. Insbesondere sind darin die Zeit, zu welcher zum Bieten aufgefordert,
und die, zu welcher die Versteigerun geschlossen wurde, zu verzeichnen. Wenn
gegen die Ertheilung des Zuschlags Widerspruch erhgben oder wenn es streitig
lieben ist, für welches Gebot oder welchem Bieter, oder unter welchen
Pedingungen der Zuschlag zu ertheilen sei, hat der Richter das in Betracht
kommende Sach= und Rechtsverhältniß nebst den Anträgen und Beweisantre-
tungen der Betheiligten in das Protokoll aufzunehmen.
Dassele= i nach Schluß der Verhandlung den Betheiligten vorgelesen
werden. Einer Vollziehung desselben durch diese bedarf es jedoch nicht.
Jahegang 1869. (Nr. 7352.) 57 d. 39.