Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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bank, zwischen dem Ersten und dem Berechtigten und zwischen diesem und der 
Rentenbank festzustellen. Die Rechte der Rentenbank werden hierbei von der Ab- 
lösungskommission von Amtswegen wahrgenommen. Der Zuziehung der Direk. 
tion der Rentenbank bedarf es nicht. « 
Diese darf nur auf Grund eines von der Ablösungskommission beftätigten 
und ihr von derselben in Ausfertigung mitgetheilten Rezesses Renten auf die 
Rentenbank übernehmen. 
Auch hat sie die gesammte Abfindung an Rentenbriefen und baarem Gelde 
nur demjenigen zuzustellen, welchen die Ablösungskommission als den berechtigten 
Empfänger bezeichnet. 
C. 14. 
Bei Nelesen und Verträgen, welche den Berechtigten gestatten, die Ab- 
lösung unter Bedingungen, die ihnen günstiger sind, als sie das gegemwärtige 
Gesetz enthält, von den Verpflichteten wider deren Willen zu verlangen, behält 
es auf Erfordern der Berechtigten sein Bewenden. 
d. 15. 
Die Befugniß, auf die Ablösung von Domainenabgaben nach den Grund- 
sätzen der Verordnung vom 28. September 1867. anzutragen, wird hierdurch 
zugleich den Verpflichteten beigelegt. Jedoch ist dieselbe den in den 95. 2. 3. 
und 14. des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Beschränkungen unterworfen. 
F. 16. 
Die Vorschrift im Schlußsatze des F. 7. dieses Gesetzes findet auf die 
Domainen-Amortisationsrenten gleichfalls Anwendung. 
S. 17. 
Insoweit die im §. 3. Nr. 6. der Hannoverschen Verordnung vom 10. No- 
vember 1831. erwähnten Abgaben von Ziegeleien, Mühlen, Schankwirthschaften 
und ähnlichen mit dem erblichen Besitze eines Grundstücks verbundenen gewerbs- 
artigen Betrieben nicht dem Gesetze über die Aufhebung und Ablösung gewerb- 
licher Berechtigungen vom 17. März 1868. (Gesetz- Samml. S. 249.) unterliegen, 
werden dieselben hierdurch für ablösbar nach den Bestimmungen der Verordnung 
vom 10. November 1831. und deren Ergänzungen erklärt. 
Dagegen wird in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, 
Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffent- 
lichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts- und Erziehungsanstalten, 
frommen und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, sowie den zur 
Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, durch das 
gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Diese Ausnahme erstreckt sich aber nicht 
r die Realberechtigungen des von der Klosterkammer verwalteten Klosterfonds. 
S. 18. 
Unser Finanzminister und Unser Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten sind mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
(Tr. 7386—7387.) Ur.
	        
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