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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 32 —
(Nr. 7388.) Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Cöln. Soester
Eisenbahn-Unternehmen. Vom 25. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
Einziger Paragraph.
Der Handelsminister wird ermächtigt:
1) der Bergisch-Märkischen Eisnbahn esellschaft zum Zweck der Herstellung
einer Eisendahn von Hagen na rügge bei Lüdenscheid die von der
vormaligen Cöln-Soester Eisenbahngesellschaft zur Sicherung des Zustande-
kommens des von ihr projektirten Unternehmens bestellte und seit dem
15. September 1865. dem Staate verfallene Kaution a#l 500,000 Thaler
nebst den inzwischen aufgelaufenen Zinsen mit Ausschluß von 40,000 Tha-
lern, und
2) der Stadt Menden die vorgedachten 40,000 Thaler als einen Beitrag
u den Grunderwerbskosten fär eine Verbindungsbahn von Menden nach
Frändenberg
zu Eigenthum zu überweisen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1869.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Jahrgang 1869. (Nr. 7388—7389.) 74 (Nr. 7389.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1869.