Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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§. 5. 
nustritt. Der Austritt steht jedem Mitgliede jederzeit frei. 
kfreiwilliger; Das im spezie len Darlehnsschuld-Verbande stehende Mitglied muß vor 
dem Austritt alle dem Verein gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten voll- 
ä#ndig erfüllt und abgewickelt haben; veräußert ein solches Mitglied ein mit den 
fandbriefen des Vereins beliehenes Grundstück, so erlöschen seine betreffenden 
Schuldverbindlichkeiten, sobald die Expromissions-Urkunde des neuen Erwerbers 
(l. Kq 3.) bei der Direktion eingegangen und von dieser ausreichend erklärt 
worden ist. 
Auch nach solcher Entlassung kann der liberirte Schuldner Vereinsmit- 
glied bleiben, so lange die Bedingungen des F. 3. bei ihm zutreffen. 
S. 6. 
b. nothwendi- Mit dem Aufhören des Besitzes eines städtischen bebauten Grundslückes 
ger. scheidet jedes Mitglied aus dem Vereine aus. Der Aufsichtsrath kann die Aus- 
schließung eines Vereinsmitgliedes aussprechen, wenn das Mitglied die ihm 
statutenmäßig obliegenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüll, 
S. 7. 
c. Folgen bes Mit dem Austritt, resp. mit der Ausschließung aus dem Vereine erlöschen 
Austritts alle Rechte des betreffenden Mitgliedes an den Verein und an dessen Vermögen. 
II. Von den Organen des Vereins. 
K. 8. 
Organe. Die Angelegenheiten des Vereins werden besorgt, geleitet, beziehungs- 
weise kontrolirt: « 
1) durch die Direktion, 
2) durch den Aufsichtsrath, 
3) durch die Generaldeputation, 
4) durch Agenten. 
Alle Veröffentlichungen der Direktion resp. des Aufsichtsrathes müsse 
erfolgen: 
Die für Veräf. a) durch den Preußischen Staatsanzeiger oder das etwa in der Folge m 
seun te dessen Stelle tretende Regierungsblatt, 
ler. b) durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Danzig urd 
Marienwerder. 
Alle statutenmäßig erfolgten Veröffentlichungen haben für die Vereinsmitgliedr 
Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Erlasse, sofern nicht fir 
einzelne Einladungen (s. #. 13. 16.) ein Anderes vorgeschrieben ist. gi 
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