Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  371.

Ein  Sachverständiger  kann  aus  denselben  Gründen,  welche  zur  Ablehnung
eines  Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden.  Ein  Ablebnungsgrund  kann  jedoch
nicht  daraus  entnommen  werden,  daß  der  Sachverständige  als  Zeuge  vernommen
worden  ist.

Das  Ablehnungsgesuch  ist  bei  demjenigen  Gericht  oder  Richter,  von
welchem  die  Ernennung  des  Sachverständigen  erfolgt  ist,  vor  der  Vernehmung
desselben,  bei  schriftlicher  Begutachtung  vor  erfolgter  Einreichung  des  Gutachtens
anzubringen.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  die  Ablehnung  nur  zulässig,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Ablehnungsgrund  vorher  nicht  geltend  gemacht
werden  konnte.  Das  Ablehnungsgesuch  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu
Protokoll  erklärt  werden.

Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  der  Eid  ist  als  Mittel
der  Glaubhaftmachung  ausgeschlosten.  

Die  Entscheidung  erfolgt  von  dem  im  zweiten  Absatze  bezeichneten  Gericht
oder  Richter;  eine  vorgängige  mündliche  Verhandlung  der  Betheiligten  ist  nicht
erforderlich.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Ablehnung  für  begründet  erklärt
wird,  findet  kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  dieselbe  für
unbegründet  erklärt  wird,  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  372.  

Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge  zu  leisten,
wenn  er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art  öffentlich  bestellt  ist
oder  wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren  Kenntniß
Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich  zum  Erwerbe  ausübt  oder  wenn
er  zur  Ausübung  derselben  öffentlich  bestellt  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher  sich
zu  derselben  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

§.  373.

Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu  verweigern,
  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.
Das  Gericht  kann  auch  aus  anderen  Gründen  einen  Sachverständigen  von  der
Verpflichtung  zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbinden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet
nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung
  den  dienstlichen  Interessen  Nachtheile  bereiten  würde.

§.  374.

Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur  Erstattung  des
Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen  wird  dieser  zum  Ersatze  der  Kosten  und  zu
einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  verurtheilt.  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams
  kann  noch  einmal  eine  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.

Gegen  den  Beschluß  findet  Beschwerde  statt.