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Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Königsberg als
Landepoliseibehörde und in höherer Instanz von dem Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts,
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Ober-
aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden. Der Kreislandrath fungirt hierbei als
beständiger Kommissarius der Regierung.
Abschrift des Etats, der Grabenschau= und Vorstands-Konferenzprotokolle
und ein Finalabschluß der Meliorationskasse ist der Regierung jährlich einzureichen.
Die Regierung ist befugt, Revisionen der Meliorationskasse und der ge-
sammten Genossenschaftsverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung
der Grabenschauen und der Vorstandssitzungen abzuordnen und auf Grund des
Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung (Gesetz Samml. S. 265.)
die erforderlichen Polizeiverordnungen zum Schutz der Anlagen der Genossenschaft
zu erlassen.
S. 17.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die der Genossenschaft
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-
Etat zu bringen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Vorstandes die Ein-
gagung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt die außerordentliche
Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Ebenso
hat die Regierung darauf zu halten, daß den Beamten der Genossenschaft die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden. Sollte der Vorstand
ungenügende Besoldungen und Remunerationen bewilligen, so können dieselben
von der Regierung nöthigenfalls erhöht werden.
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
S. 18.
Bis zur Vollendung der Verbandsanlagen leitet der Kommissarius der
Königlichen Regierung mit Hülfe eines Wiesenbautechnikers den Bau und die
Sozietätsangelegenheiten überhaupt.
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Königlichen
Kommissarius dem Schaudirektor und Vorstande der Sozietät mit der Baurechnung
und einem Verzeichniß der ausgeführten Bauwerke und der Inventarienstücke
förmlich übergeben.
Streitigkeiten, welche dabei entstehen, werden von dem Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung in Königsberg
entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist.
Die Baurechnung wird nach Anhörung des Vorstandes von der Regierung
in Königsberg dechargirt. ç
Jahrgang 1670. (Nr. 7570—7571,) 4 Die